Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 71 — 46 
12. 
Die §8 9, 10 und 11 der Verordnung vom 1. Mai 1918, den Handel mit gebrauchten 
Möbeln, Betten usw. betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 119), werden aufgehoben. 
Wl 13. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft; außerdem kann die Untersagung des Handels 
wegen Unzuverlässigkeit aufgrund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per- 
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 603) erfolgen. 
8 14. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Auf den Handel mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen, die nachweisbar einen ge- 
schichtlichen oder Kunstwert haben, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. 
Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet im Zweifelsfall das Bezirksamt nach 
Anhörung geeigneter Sachverständiger. 
Karlsruhe, den 30. November 1918. 
Badische vorläufige Volksregierung 
Der Präsident: 
»· Geiß. 
Ministerium des Innern: Ministerium für Übergangswirtschaft 
Dr. Ludwig Haas. und Wohnungswesen: 
Martzlof. 
Hruck und Verlag von Malsch & Bogel in Nerisrube.
	        
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