Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 72 — 449 
handlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, der 
Steuerflucht und der Zuwiderhandlung gegen die Ausfuhrverbote. 
Strafversahren, welche vor dem heutigen Tage begangene Straftaten zum Gegenstand 
haben, von der vorstehenden Niederschlagung aber nicht betroffen werden, können von der 
vorläufigen Volksregierung niedergeschlagen werden. Dem Justizministerium sind in allen 
geeigneten Fällen Niederschlagungsvorschläge zu unterbreiten. Die vorläufige Volksregierung 
wird von ihrer Befugnis namentlich in Fällen Gebrauch machen, in denen die Beschuldigten 
Kriegsteilnehmer sind oder die Straftat unter dem Drucke der Kriegszeit aus Not, nicht aus 
Gewinnsucht oder niedriger Gesinnung, begangen haben. 
Karlsruhe, den 2. Dezember 1918. 
Badische vorläufige Volksregierung. 
Geiß, Marum, 
Präsident. Juslizminister. 
Verorduung. 
(Vom 6. Dezember 1918.) 
Vorläufige Neuregelung des gesamten Kraftfahrwesens der Volksregierung Baden betreffend. 
Die große Knappheit an Gummibereifungen und an Betriebsstoffen wie Benzol, Benzin, 
Schwerbenzin, Petroleum, Ol, Fett usw., ferner mit Rücksicht darauf, daß diese Stoffe zur 
Aufrechterhaltung und Neueinrichtung gewerblicher Betriebe notwendig sind, um die große Zahl 
der Arbeitslosen wieder beschäftigen zu können, zwingen die Regierung zu besonderen Maß- 
nahmen. 
Alle im Bercich der Volksrepublik Baden befindlichen, früher der Heeresverwaltung 
gehörenden Kraftfahrzeuge stehen unter dem Schutze der badischen Volksrepublik, sind unter 
Kontrolle des Ministeriums für militärische Angelegenheiten, Abteilung Kraftfahrzeuge, und 
tragen besondere Kennzeichen. 
Da es feststeht, daß viele Kraftwagen, besonders Personenkraftwagen, zu Zwecken ver- 
wendet werden, die mit der heutigen schwierigen volkswirtschaftlichen Lage nicht im Einklang 
stehen, wird der gesamte Kraftfahrbetrieb der Volksrepublik Baden ab 15. Dezember gesperrt. 
Die weitere Benutzung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art von diesem Termin ab ist 
rechtzeitig beim Ministerium für militärische Angelegenheiten, Abteilung Kraftfahrzeuge, zu 
beantragen. 
Die Dringlichkeit der Weiterbenutzung ist eingehend zu begründen und von der zuständigen 
Behörde zu bestätigen, ferner ist dem Antrag ein National des Kraftfahrzeuges nach einem 
noch näher zu bezeichneten Muster beizufügen. 
Um durch die getroffenen Anordnungen eine Störung des unbedingt notwendigen Verkehrs 
von Kraftfahrzeugen zu vermeiden, haben nachfolgende Stellen vorläufige Weiterbenutzung der 
ihr zur Zeit zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge beim Ministerium für militärische An- 
gelegenheiten, Abteilung Kraftfahrzeuge, sofort — eventuell telegrafisch — zu beantragen.
	        
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