Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 73 * 
Badisches 
Gesetzes- und Verordnungö-Blatt 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 10. Dezember 1918. 
Inhalt. 
Verordnungen: der badischen vorläufigen Volksregierung : die Gemeindebesteuerung betreffend; die 
Wahlen zur verfassunggebenden badischen Nationalversammlung betreffend. 
  
  
  
Verorduung. 
(Vom 6. Dezember 1918.) 
Die Gemeindebesteuerung betreffend. 
Die Badische vorläufige Volksregierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt: 
1. Die Bestimmung in § 108 der Städteordnung, wonach die Diensteinkommen, Ruhe- 
und Unterstützungsgehalte der Beamten und Bediensteten des Reichs, des Staates (einschließlich 
der Volksschullehrer), eines anderen Bundesstaates oder eines ausländischen Staates, des 
Großherzoglichen Hofes und der Gemeinden, der Geistlichen, sowie die entsprechenden Bezüge 
ihrer Witwen und Waisen zur Gemeindebesteuerung höchstens mit einer Umlage von 80 Hun- 
dertteilen des diesem Einkommen entsprechenden Einkommensteuersatzes belastet werden dürfen, 
wird aufgehoben. 
2. Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 6. Dezember 1918. 
Badische vorläufige Volksregierung. 
Der Präsident: Der Minister des Innern: 
Geiß. Haas. 
Verordnung. 
(Vom 7. Dezember 1918.) 
Die Wahlen zur verfassunggebenden badischen Nationalversammlung betreffend. 
Der § 4 Absatz 1 der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden badischen 
Nationalversammlung vom 20. November 1918 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 401) 
erhält folgenden Zusatz: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 85
	        
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