Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 74 — 455 
) 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf: 
1. 
de 
Anatomie und Physiologie der Sinnesorgaue, besonders der Sehwerkzeuge, der Organe 
des Tastsinnes und des Gehörs, auf die Kenntnis vom Nervensystem, auf die Maß- 
nahmen zur Gewinnung von Raumvorstellungen, der Orientierungsfähigkeit und damit 
der körperlichen Selbständigkeit, auf die wichtigsten Ursachen und Folgen der Blind- 
heit, auf die Eigenart, die besondere körperliche und geistige Entwicklung der Blinden, 
der Früh= und Späterblindeten, der völlig Lichtlosen und der hochgradig Schwach- 
sichtigen, auf die Besonderheiten psychopathischer, schwachsinniger Blinden, auf die 
Behandlung von Taubstummblinden und auf die besonderen Aufgaben der intellek- 
tuellen, der sittlich-religtösen Erziehung, auf die Maßnahmen zur Gemüts-, Willens- 
und Charakterbildung der Blinden durch die Anstalt. « 
Miethodik der einzelnen Unterrichtsfächer der Blindenschule, einschließlich Handfertig- 
keitsunterricht, Kenntnis der Lehr-, Lern= und Beschäftigungsmittel und der Schrift- 
arten für Blinde, 
. das Wesentliche aus der Geschichte und Literatur der Blindenbildung, badische und 
außerbadische Veranstaltungen zur Blindenbildung. Die nenesten Bestrebungen zur 
Förderung der Blinden in unterrichtlicher, erzieherischer und wirtschaftlicher Hinsicht. 
8 10. 
Die praktische Prüfung besteht in der Ablegung einer Lehrprobe. 
Die Aufgabe zur Lehrprobe wird dem zu Prüsenden so zeitig zugestellt, daß es ihm 
möglich ist, sie schriftlich zu bearbeiten und die Ausarbeitung dem Prüfungsausschuß vorzulegen. 
8 11. 
Das Unterrichtsministerium entscheidet über das Ergebnis der Prüfung auf Antrag des 
Prüfungsausschusses und stellt den für bestanden Erklärten hierüber Zeugnisse mit der Gesamt- 
note sehr gut, gut, ziemlich gut und hinlänglich aus. 
12. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann einmal zu einer Wiederholungsprüfung zu- 
gelassen werden. 
13. 
Die Prüfungsgebühr beträgt 20 . Sie wird gleichzeitig mit der Zulassung zur Prüfung 
erhoben. 
Karlsruhe, den 9. Dezember 1918. 
Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Stockinger. 
Fischer. 
  
Taut und Verlag von Malsch X Vosel in Narlerurts.
	        
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