Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 76 " 
Badisches 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
Ausgegeoen zu Karlsruhe, Freitag den 20. Dezember 1918. 
  
  
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Velämpfung der Tollmu betressend: das polizeiliche 
Meldewesen betresfsend: der Badischen vorlüufigen Lolleregierung: die Zusammensetzung der Bezirksräte 
betressend; die Zusammensenung der Gemeinde (Stadl#l#n#ate beiresend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 17. Dezember 1918.) 
Die Bekämpfung der Tollwut betreffend. 
Auf Grund der §§ 18 und 19 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 519) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Alle von Heeresangehörigen oder sonstigen Personen seit 15. November 1918 aus den 
besetzt gewesenen feindlichen Gebieten nach der Heimat mitgebrachten, im Privatbesitz befind- 
lichen Hunde sind am Bestimmungsort der Orlopolizeibehörde anzumelden. Die eingeführten 
Hunde unterliegen für die Dauer von drei Monaien von der Einbringung an der polizeilichen 
Beobachtung und sind während dieser Zeit festzulegen (anzuketten oder einzusperren). Der 
Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine 
gleichzuerachten. 
§2. 
Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß sie dabei 
fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb versehen werden. Die Verwendung von 
Hirtenhunden zur Benleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb 
tund Leine ist gestattet Außer der Zeit des Gebrauchs unterliegen diese Hunde jedoch der in 
§ 1 enthaltenen Vorschrift. 
§ 3. 
Wer vorsätzlich dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird nach Maßgabe der Bestimmungen 
in § 74 des Viehseuchengesetzes bestraft. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 88
	        
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