Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

466 — Nr. 78 — 
III. 
Für den infolge der (12tägigen) Stillegung entstehenden Lohnausfall erhalten die feiernden 
Arbeiter Entschädigung. Die Entschädigung wird gewährt für 7 Werktage und beträgt 85 v. H. 
des regelmäßigen Gesamttagesverdienstes; sie ist im Wege der üblichen Lohnauszahlung durch 
den Arbeitgeber nach Abzug der Beiträge zur reichsgesetzlichen Kranken= und Invaliden= 
versicherung zu zahlen. 
Die Entschädigung wird nicht gewährt für diejenigen der in Absatz 1 erwähnten 7 Werk- 
tage, an denen nach Ziffer II gearbeitet wird. 
IV. 
Auf Nachweis der Auszahlung (Ziffer IIl)erstattet die Gemeinde des Berriebsbesitzers dem Arbeit- 
geber die geleisteten Entschädigungen und Beträge bis zur Höhe von 70 v. H. des regelmäßigen 
Gesamttagesverdienstes zurück; den Rest hat der Arbeitgeber endgültig zu tragen. Der von 
der Gemeinde zu erstattende Betrag gilt als Aufwand für die Erwerbslosenfürsorge im Sinne 
des § 4 der Verordnung des Reichsamtes für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 13. No- 
vember 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1305). 
Karlsruhe, den 23. Dezember 1918. 
Badische vorläufige Volksregierung. 
Der Präsident: 
Geiß. 
Ministerium für Ubergangswirtschaft Ministerium für soziale Fürsorge: 
und Wohnungswesen: Schwarz. 
Marsloff. 
Fuckund Verlag oon Malsch & Boael in nerlsmde.
	        
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