Nr. 79 7
Badisches
Gesetzes- und Verordnungs-WBlatt
Ausgegeben zu Karlsöruhe, Montag den 30. Dezember 1918.
Inhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums der Justiz;: die Führung der Grund= und Pfandbücher in der
Iwischenzeit betreffend.
Verordnungen: des Ministeriums für Ernährungswesen: die Regelung des Verkehrs mit Reichs-
Reisebrotmarken (RNöm) betreffend; der Badischen vorläufigen Volksregierung: die Wahlen zur verfassung-
gebenden badischen Nationalversammlung betreffend;: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: den
Aufwand für die Volksschulen betressend.
Berichtigung.
Bekanntmachung.
(Vom 21. Dezember 1918.)
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend.
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619)
ist vom 1. Dezember 1918 im Grundbuchbezirk Dietenhan (Amtsgerichtsbezirk Wertheim) in
Kraft getreten.
Karlsruhe, den 21. Dezember 1918.
Ministerium der Justiz.
Der Ministerialdirektor:
Duffner. v. Boecklin.
Verordnung.
(Vom 25. Dezember 1918.)
Die Regelung des Verkehrs mit Reichs-Reisebrotmarken (Röm) betreffend.
Zum Vollzug der unten abgedruckten allgemeinen Bestimmungen des Direktoriums der
Reichsgetreidestelle über die Regelung des Verkehrs mit Reichs-Reisebrotmarken und der
Sonderbestimmungen der gleichen Stelle über die Brotversorgung der Militärurlauber wird
verordnet, was folgt:
§5 1.
Landeszentralbehörde im Sinne der Ziffer 2 Absatz 3 sowie der Ziffer 7 Absatz 3 der
allgemeinen Bestimmungen ist das Ministerium für Ernährungswesen und im Sinne der
Ziffer 3 Absatz 1 ebendaselbst die beim Statistischen Landesamt errichtete „Landesvermittelungs-
stelle für Brotgetreide und Mehl".
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 91