Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

468 Nr. 79 
8 2. 
Wird auf die Reichs-Reisebrotmarke an Stelle des Gebäcks Mehl beansprucht, so ist für 
je 37.1#. Mehl eine auf 50 g lautende Reichs-Reisebrotmarke abzugeben. 
83. 
Die Kommunalverbände haben den voraussichtlichen Bedarf an Reichs-Reisebrotmarken 
für einen Monat mindestens 14 Tage vor Eintritt des Bedarfs schriftlich und unmittelbar 
beim Direktorium der Reichsgetreidestelle in Berlin anzufordern. Die Anforderung hat auf 
besonderem Bogen zu erfolgen und darf nicht mit anderen Anträgen oder Mitteilungen ver- 
bunden werden. 
84. 
In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Vereins= und Erfrischungsräumen sowie in 
Fremdenheimen darf Brot an Gäste nur gegen Brotmarken (K lverbandsbrotmarken 
oder Reichs-Reisebrotmarken) abgegeben werden. 
Die Verabfolgung des Brotes darf nur auf besonderes Verlangen stattfinden; die Auf- 
stellung von nicht bestelltem Brot auf den Tischen ist verboten. 
§ 5. 
Die Kommunalverbände bestimmen die Stellen, bei welchen die Reichs-Reisebrotmarken 
ausgegeben werden. Bäcker und sonstige Personen, die sich mit der Herstellung und dem 
Vertriebe von Gebäck befassen, dürfen mit der Ausgabe nicht beauftragt werden. Die 
Kommunalverbände können über den Verkehr mit Reichs-Reisebrotmarken noch weitere 
Bestimmungen erlassen. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen 
Zeitpunkt wird die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 9. Oktober 1916, die 
Brot- und Mehlversorgung des Fremdenverkehrs betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt 
1916 Seite 297), aufgehoben. 
Karlsruhe, den 25. Dezember 1918. 
Ministerium für Ernährungswesen. 
Drunk. Dr. Schühly. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Ortliche nud zeitliche Gültigkeit der Reisebrotmarken. 
1. Die Reichs-Reisebrotmarken") dienen zur Brotversorgung innerhalb des Gebiets des 
Deutschen Reiches bei Reisen und bei einer dauernden-Verlegung des Aufenthaltsortes (Umzug). 
Ihre Einlösung ist an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
5) Im folgenden abgekürzt mit „Nbm“ bezeichnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.