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8 2.
Wird auf die Reichs-Reisebrotmarke an Stelle des Gebäcks Mehl beansprucht, so ist für
je 37.1#. Mehl eine auf 50 g lautende Reichs-Reisebrotmarke abzugeben.
83.
Die Kommunalverbände haben den voraussichtlichen Bedarf an Reichs-Reisebrotmarken
für einen Monat mindestens 14 Tage vor Eintritt des Bedarfs schriftlich und unmittelbar
beim Direktorium der Reichsgetreidestelle in Berlin anzufordern. Die Anforderung hat auf
besonderem Bogen zu erfolgen und darf nicht mit anderen Anträgen oder Mitteilungen ver-
bunden werden.
84.
In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Vereins= und Erfrischungsräumen sowie in
Fremdenheimen darf Brot an Gäste nur gegen Brotmarken (K lverbandsbrotmarken
oder Reichs-Reisebrotmarken) abgegeben werden.
Die Verabfolgung des Brotes darf nur auf besonderes Verlangen stattfinden; die Auf-
stellung von nicht bestelltem Brot auf den Tischen ist verboten.
§ 5.
Die Kommunalverbände bestimmen die Stellen, bei welchen die Reichs-Reisebrotmarken
ausgegeben werden. Bäcker und sonstige Personen, die sich mit der Herstellung und dem
Vertriebe von Gebäck befassen, dürfen mit der Ausgabe nicht beauftragt werden. Die
Kommunalverbände können über den Verkehr mit Reichs-Reisebrotmarken noch weitere
Bestimmungen erlassen.
86.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen
Zeitpunkt wird die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 9. Oktober 1916, die
Brot- und Mehlversorgung des Fremdenverkehrs betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt
1916 Seite 297), aufgehoben.
Karlsruhe, den 25. Dezember 1918.
Ministerium für Ernährungswesen.
Drunk. Dr. Schühly.
Allgemeine Bestimmungen.
Ortliche nud zeitliche Gültigkeit der Reisebrotmarken.
1. Die Reichs-Reisebrotmarken") dienen zur Brotversorgung innerhalb des Gebiets des
Deutschen Reiches bei Reisen und bei einer dauernden-Verlegung des Aufenthaltsortes (Umzug).
Ihre Einlösung ist an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
5) Im folgenden abgekürzt mit „Nbm“ bezeichnet.