Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 78 — 469 
Was auf Rbm zu verabfolgen ist. 
2. Die Röm lauten auf 50 g Gebäck. 
Die Kommunalverbände können die Verabfolgung bestimmter Arten von Gebäck auf Rbm 
untersagen. Nicht befugt sind sie dagegen, den Nennwert der Röm abzuändern. 
An Stelle des Gebäcks kann Mehl in dem von den Landeszentralbehörden oder den Kom- 
munalverbänden bestimmten Verhältnis und Umfange verabfolgt werden. 
Bezug von Röm durch die Kommunalverbände. 
3. Die Röm werden gegen Erstattung der Herstellungskosten von dem Direktorium der 
Reichsgetreidestelle auf Bestellung den Kommunalverbänden geliefert, und zwar entweder un- 
mittelbar oder durch Vermittelung der Landeszentralbehörden. 
Es ist stets nur der voraussichtliche Bedarf für einen Monat anzufordern. 
Die Bestellung muß mindestens 14 Tage vor Eintritt des Bedarfs schriftlich beim 
Direktorium der Reichsgetreidestelle geschehen. Zur Erleichterung des Geschäftsver- 
kehrs hat sie auf besonderem Bogen zu erfolgen und darf nicht mit anderweitigen Anträgen oder 
Mitteilungen, insbesondere auch nicht mit den spätestens bis zum 25. eines jeden Monats 
einzureichenden Mehlanforderungen oder Mehlbedarfsnachweisungen verbunden werden. 
Belastung der Kommunalverbände für den Bezug von Rbm. 
4. Jedem Kommunalverbande werden drei Viertel der Gesamtmenge, auf welche die ihm 
vom Direktorium der Reichsgetreidestelle gelieferten Rbm lauten, von seinem künftigen Monats- 
bedarfsanteil in Mehl gekürzt oder seiner Ablieferungsschuldigkeit, in Brotgetreide umgerechnet, 
zugeschrieben. 
Stempelung der Röm durch die Kommunalverbände. 
5. Jeder Kommunalverband ist befugt, die Rbm vor der Ausgabe mit seinem Stempel 
versehen zu lassen. 
Er ist ferner befugt, die Einlösung der von ihm selbst ausgegebenen und mit seinem 
Stempel versehenen Marken in seinem Bezirk bei Bäckern und Händlern, nicht aber in 
Gast= und Schankwirtschaften, zu verbieten. 
Unzulässig ist ein Verbot der Einlösung ungestempelter Marken. 
Ausgabestellen der Rbm für Verbraucher. 
6. Mit der Ausgabe von Rbm an die Verbraucher dürfen Bäcker und sonstige Personen, 
die sich mit der Herstellung und dem Vertriebe von Gebäck befassen, von den Kommunal- 
verbänden nicht beauftragt werden. 
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