Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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— Nr. 3 — 21 
Siegel, oder Stempel mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften und der- 
gleichen Zrichen, 
Vordrucke für militärische Ausweise, z. B. Soldbücher, Militärfahrscheine und 
-blocks, Militärpässe, Urlaubsscheine, Truppentrausportscheine, Ausweise zum Be- 
treten militärischer Anlagen, Institute und dergleichen dürfen nur dann angefertigt 
werden, wenn (soweit es sich nicht um Bestellungen der Materialien-Depots handelt) 
ein schriftlicher, mit Siegel oder Stempelabdruck versehener, ordnungsgemäß unter- 
schriebener Auftrag einer heimatlichen Militärbehörde vorliegt, der außerdem 
einen datierten Sichtvermerk mit beigedrucktem Dienststempel der vorgesetzten 
Dienststelle trägt. 
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Vor Annahme eines solchen Auftrags hat der Lieferant der aus dem Sichtvermerk 
sich ergebenden vorgesetzten Dienststelle telegraphisch oder durch eingeschriebenen Brief 
den genauen Auftrag nach Datum, Art, Menge und bestellenden Militärbehörde 
mitzuteilen. 
Wer solche Siegel, Stempel oder Vordrucke anfertigen oder liefern will, hat das dem 
stellvertretenden Generalkommando XIV. Armeekorps vor der Annahme des ersten 
Auftrags durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. 
Siegel, Stempel oder Vordrucke der bezeichneten Art dürfen: 
a. nur an die bestellende Militärbehörde selbst, nicht au gesandte Boten oder dritte 
Personen verabfolgt, 
b. nicht außerhalb der dienstlichen Zuständigkeit abgedruckt werden. 
Hergestellte Abdrucke dieser Art dürfen nur unter den vorstehend enthaltenen Be- 
stimmungen verabfolgt werden. 
Die Verordnung vom 22. Januar 1916 betreffend das unbefugte Anfertigen von 
Siegeln und Stempeln mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften und Zeichen, 
sowie das unbefugte Anfertigen von Vordrucken zu Militär-Urlaubsscheinen und 
Militärfahrscheinen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916 Seite 18) wird 
aufgehoben. 
Zuwiderhandlungen, sowie Aufforderung oder Aureizung zur Übertretung werden, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis 
bis zu 1 Jahre bestraft; beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder 
auf Geldstrafe bis zu 1500 40 erkannt werden. 
Karlsruhe, den 9. Juni 1917. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeckorps: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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