Nr. 5 *
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlesruhe, Dienstag den 19. Februar 1918.
Juhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Verarbeitung von Obst betreffend; den Anbau von
Zuckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebsjahr 1918/10 betreffend; den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1917
betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
die Landlieferung an Heu für das Heer betreffend.
Verordunng.
(Vom 2. Februar 1918.)
Die Verarbeitung von Obst betreffend.
Zuständige Behörde im Sinne des §57 Absatz 2 der Verordnung des Kriegsernährungs-
amts über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Jannar 1918 (Reichs-Gesetz-
blatt Seite 46) ist die „Badische Obstversorgung“ Verwaltungsabteilung in Karlsruhe.
Unsere Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 3. September 1917 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 311) tritt außer Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 2. Februar 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Schühly.
Verordunng.
(Vom 12. Februar 1918.)
Den Aubau von Zuckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebsjahr 1918/19 betreffend.
Im Sinne der Bundesratsverordnung vom 2. Februar 1918 über den Anbau von
Zuckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebsjahr i- (Reichs-Gesetzblatt
Gesetes= und Verordnungsbian 1918