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Gesetzblatt 1915 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum
Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen)
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
81.
Rückstände der Lieferungsverbände oder der Gemeinden auf die auf Grund der Verordnung
des Reichskanzlers vom 12. Juli 1917 über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1917
(Reichs-Gesetzblatt 1917 Seite 599) ausgeschriebenen Landlieferungen an Heu für das Heer
werden nach den Bestimmungen des Kriegsleistungsgesetzes durch militärische Kommandos bei-
getrieben und zwangsweise den militärischen Bedarfsstellen zugeführt.
Die Entscheidung darüber, in welchen Fällen eine solche Zwangsmaßnahme zur Anwendung
zu kommen hat, trifft von Fall zu Fall das stellvertretende Generalkommando des XIV. Armeekorps.
82.
Die Beitreibung nach § 1 erstreckt sich nicht auf den Eigenbedarf der Tierhalter bis zum
Beginn der diesjährigen Grünfütterung. Der zur Verfütterung im eigenen Betrieb zugelassene
Tagessatz wird jeweils bei Anordnung der Beitreibung festgesetzt und dem Tierhalter bekannt
gegeben. Es ist verboten, über diesen Satz hinaus im eigenen Betrieb Heu zu verfüttern.
83.
Die Kosten des Beitreibungsverfahrens fallen dem säumigen Lieferungsverband oder der
säumigen Gemeinde zur Last. Außerdem wird für die beigetriebenen Mengen die dem Lieferungs—
verband oder der Gemeinde für Vermittlung und sonstige Unkosten zustehende Vergütung
einbehalten und es werden die zuständigen Heupreise um je 10 Mark für die Tonne herabgesetzt.
Zuständig ist der amtlich festgesetzte Höchstpreis, welcher zu dem Zeitpunkte gültig war, an
welchem die Lieferung hätte erfolgen sollen.
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4.
Die Bezirksverwaltungsbehörden und Bürgermeisterämter sind verpflichtet, den militärischen
Beitreibungskommandos jede gewünschte Auskunft zwecks Durchführung der erforderlichen
Maßnahmen zu erteilen und diese bei Erfüllung ihrer Aufgaben in weitgehendstem Maße zu
unterstützen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Bestandsaufnahme und die Abfuhr der
verfügbaren Vorräte. Alle Personen, welche nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur
Ablieferung von Heu im Beitreibungsverfahren aufgefordert werden, haben, sofern sie dazu
im Stande sind, dieser Aufforderung unweigerlich Folge zu leisten und die Leistung auf den
bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen. Im Bedarfsfalle haben die Gemeinden Hilfspersonen, Ge-
spanne und Geräte zwecks Verladung und Abfuhr der Vorräte zur Verfügung zu stellen.