Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

28 — Nr. 5 — 
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, oder zur Zuwiderhandlung 
auffordert oder anreizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 ∆ bestraft. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 7. Februar 1918. 
Der stellvertretende Kommandierende General: 
Isbert, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe
	        
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