Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

30 — Nr. 6 — 
3. August, 2. Oktober und 2. November 1917, den Verkehr mit Brennholz betreffend (Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt Seite 274, 339, 368), verordnet, was folgt: 
81. 
Die Waldbesitzer sind verpflichtet, für die Brennholzversorgung der Bevölkerung eine der 
Leistungsfähigkeit des Waldes entsprechende Brennholzmenge auf Anordnung der Landesbrenn— 
holzstelle dieser zur Verfügung zu stellen. 
Ist der Waldbesitzer nicht gewillt oder in der Lage, das angeforderte Brennholz aufzu- 
bereiten, so kann die Landesbrennholzstelle der Gemeinde, welcher das Brennholz zugewiesen 
werden soll, die Selbstaufbereitung des Holzes übertragen. Die Selbstaufbereitung ist nach 
der näheren Weisung des Forstamts, welchem der Wald forstpolizeilich zugeteilt ist, durchzu- 
führen. Die Abgabe des Brennholzes erfolgt zu den vom Ministerium des Junern bestimmten 
Preisen, abzüglich der von dem Forstamt festzusetzenden Zurichtungskosten. 
82. 
Die Waldbesitzer sind verpflichtet, sämtliches fertiggestellte, nicht für ihren eigenen Bedarf 
benötigte Breunholz dem Forstamt, welchem der Wald forstpolizeilich zugeteilt ist, binnen 
14 Tagen nach der Fertigstellung anzumelden und hierbei Hiebsort, Holzmasse, Holzart und 
Holzsorte zu bezeichnen. 
Die Landesbrennholzstelle oder in deren Auftrag das Forstamt bestimmen, an wen 
das Brennholz abzusetzen ist, wobei die bei der Anmeldung etwa vorgetragenen Wünsche des 
Waldbesitzers hinsichtlich des Absatzes des Holzes tunlichst berücksichtigt werden sollen. Die 
Waldbesitzer dürfen ihr Brennholz nur entsprechend dieser Bestimmung absetzen. 
Der Waldbesitzer hat einen Anspruch auf Barzahlung der vom Ministerium des Innern 
festgesetzten Brennholzpreise bei der Ubergabe des Holzes. Es steht ihm das Recht zu, das 
Brennholz insolange nicht zur Abfuhr frei zu geben, bis dessen Barzahlung erfolgt ist. 
Die Zuweisung des Holzes erfolgt durch die Landesbrennholzstelle oder das Forstamt, 
dem der Wald forstpolizeilich zugeteilt ist, in der Regel an die Gemeinden, welche unter 
Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfs die Verteilung des Holzes an die Verbraucher 
zu regeln haben. An Personen, welche in der Lage sind, ihren Brennholzbedarf aus eigenem 
Wald zu decken, soll Brenuholz aus anderen Waldungen nicht abgegeben werden. Die Landes- 
brennholzstelle und das Forstamt können das Holz auch Händlern zuweisen, die es nach der 
Anordnung der Landesbrennholzstelle oder des Forstamts weiter zu verkaufen haben. Die 
Händler haben für die Abfuhr und den weiteren Versand des Holzes Sorge zu tragen und 
dürfen außer dem Ersatz der hierfür erwachsenen Kosten und des Einstandspreises nur noch 
den von der Landesbrennholzstelle oder dem Forstamt zugelassenen Handelszuschlag beim 
Weiterverkauf in Anspruch nehmen. Die Gemeinden können den Ankauf des ihnen zuge- 
wiesenen Holzes einem Händler übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so bleiben sie 
doch dem Waldbesitzer gegenüber für die Bezahlung des Brennholzes haftbar.
	        
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