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3. August, 2. Oktober und 2. November 1917, den Verkehr mit Brennholz betreffend (Ge-
setzes= und Verordnungsblatt Seite 274, 339, 368), verordnet, was folgt:
81.
Die Waldbesitzer sind verpflichtet, für die Brennholzversorgung der Bevölkerung eine der
Leistungsfähigkeit des Waldes entsprechende Brennholzmenge auf Anordnung der Landesbrenn—
holzstelle dieser zur Verfügung zu stellen.
Ist der Waldbesitzer nicht gewillt oder in der Lage, das angeforderte Brennholz aufzu-
bereiten, so kann die Landesbrennholzstelle der Gemeinde, welcher das Brennholz zugewiesen
werden soll, die Selbstaufbereitung des Holzes übertragen. Die Selbstaufbereitung ist nach
der näheren Weisung des Forstamts, welchem der Wald forstpolizeilich zugeteilt ist, durchzu-
führen. Die Abgabe des Brennholzes erfolgt zu den vom Ministerium des Junern bestimmten
Preisen, abzüglich der von dem Forstamt festzusetzenden Zurichtungskosten.
82.
Die Waldbesitzer sind verpflichtet, sämtliches fertiggestellte, nicht für ihren eigenen Bedarf
benötigte Breunholz dem Forstamt, welchem der Wald forstpolizeilich zugeteilt ist, binnen
14 Tagen nach der Fertigstellung anzumelden und hierbei Hiebsort, Holzmasse, Holzart und
Holzsorte zu bezeichnen.
Die Landesbrennholzstelle oder in deren Auftrag das Forstamt bestimmen, an wen
das Brennholz abzusetzen ist, wobei die bei der Anmeldung etwa vorgetragenen Wünsche des
Waldbesitzers hinsichtlich des Absatzes des Holzes tunlichst berücksichtigt werden sollen. Die
Waldbesitzer dürfen ihr Brennholz nur entsprechend dieser Bestimmung absetzen.
Der Waldbesitzer hat einen Anspruch auf Barzahlung der vom Ministerium des Innern
festgesetzten Brennholzpreise bei der Ubergabe des Holzes. Es steht ihm das Recht zu, das
Brennholz insolange nicht zur Abfuhr frei zu geben, bis dessen Barzahlung erfolgt ist.
Die Zuweisung des Holzes erfolgt durch die Landesbrennholzstelle oder das Forstamt,
dem der Wald forstpolizeilich zugeteilt ist, in der Regel an die Gemeinden, welche unter
Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfs die Verteilung des Holzes an die Verbraucher
zu regeln haben. An Personen, welche in der Lage sind, ihren Brennholzbedarf aus eigenem
Wald zu decken, soll Brenuholz aus anderen Waldungen nicht abgegeben werden. Die Landes-
brennholzstelle und das Forstamt können das Holz auch Händlern zuweisen, die es nach der
Anordnung der Landesbrennholzstelle oder des Forstamts weiter zu verkaufen haben. Die
Händler haben für die Abfuhr und den weiteren Versand des Holzes Sorge zu tragen und
dürfen außer dem Ersatz der hierfür erwachsenen Kosten und des Einstandspreises nur noch
den von der Landesbrennholzstelle oder dem Forstamt zugelassenen Handelszuschlag beim
Weiterverkauf in Anspruch nehmen. Die Gemeinden können den Ankauf des ihnen zuge-
wiesenen Holzes einem Händler übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so bleiben sie
doch dem Waldbesitzer gegenüber für die Bezahlung des Brennholzes haftbar.