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arbeiter nicht begründet. In allen Fällen haben die Ausschüsse vor Erlassung einer schrift-
lichen Aufforderung nach §§ 2, 3 der Bekanntmachung von demjenigen, für den die Leistung
geschieht, einen schriftlichen Verpflichtungsschein nach dem beigefügten Muster 4 zu ihren Akten
zu bringen. '
2. Beschwerdeverfahren.
Über die Beschwerde (§ 5 Absatz 1 der Bekanntmachung) entscheidet ein beim Bezirksamt
gebildeter Beschwerdeausschuß. Dieser besteht
a. aus dem Amtsvorstand oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden,
aus den Mitgliedern des Holzabfuhrausschusses,
vu. aus zwei Bezirksvertretern, die nebst je einem Stellvertreter vom Bezirksrat bestellt
und, falls sie nicht Mitglieder des Bezirksrats oder eines Gemeinderats oder Gemeinde-
beamte sind, vom Vorsitzenden des Bezirksrats durch Handschlag zu treuer und gewissen-
hafter Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet werden.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, erledigt den Schriftverkehr und lädt die Mitglieder
zur Beratung und Beschlußfassung ein, so oft ein Anlaß hierzu besteht.
Die Beschwerde ist binnen 2 Wochen nach Zustellung der Aufforderung (Ziffer 1 Absatz 8)
beim Bezirksamt schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Ist die Frist nicht
eingehalten, so kann die Beschwerde vom Vorsitzenden als unzulässig verworfen werden. Ist
die Frist gewahrt oder macht der Vorsitzende von seiner vorgenannten Befugnis keinen Gebrauch,
so erfolgt, falls der Holzabfuhrausschuß der Beschwerde nicht von sich aus abhelfen will, die
Entscheidung des Beschwerdeausschusses.
Die Beschwerde hat zwar keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Absatz 1 der Bekanntmachung);
der Beschwerdeausschuß oder der Vorsitzende können jedoch anordnen, daß die Vollziehung der
angefochtenen Anordnung des Holzabfuhrausschusses auszusetzen sei.
Im übrigen finden auf das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß die auf das Ver-
fahren vor dem Bezirksamt bezüglichen Vorschriften der Landesherrlichen Verordnung vom
31. August 1884, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, und des Gesetzes vom
4. Juni 1888, die Gebühren in Verwaltungs= und verwaltungsgerichtlichen Sachen betreffend,
Anwendung.
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist endgültig.
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3. Kosten.
Für die Inanspruchnahme des Holzabfuhrausschusses ist von dem Antragsteller eine Gebühr
zu entrichten, welche 30 Pfennig für 1 Festmeter und 20 Pfennig für 1 Raummeter abzu-
führenden Holzes beträgt. Sie wird von dem forstlichen Mitglied des Holzabfuhrausschusses
festgesetzt. Der Holzabfuhrausschuß kann die Aufnahme seiner Tätigkeit von dem Nachweis
der Entrichtung der Gebühr abhängig machen. Die Gebühr ist an die Steuereinnehmerei des
Wohnorts des Schuldners zu bezahlen; im Fall der Vorauszahlung kann die Zahlung auch
an die Steuereinnehmerei am Sitz des Forstamts erfolgen.
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