Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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arbeiter nicht begründet. In allen Fällen haben die Ausschüsse vor Erlassung einer schrift- 
lichen Aufforderung nach §§ 2, 3 der Bekanntmachung von demjenigen, für den die Leistung 
geschieht, einen schriftlichen Verpflichtungsschein nach dem beigefügten Muster 4 zu ihren Akten 
zu bringen. ' 
2. Beschwerdeverfahren. 
Über die Beschwerde (§ 5 Absatz 1 der Bekanntmachung) entscheidet ein beim Bezirksamt 
gebildeter Beschwerdeausschuß. Dieser besteht 
a. aus dem Amtsvorstand oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, 
aus den Mitgliedern des Holzabfuhrausschusses, 
vu. aus zwei Bezirksvertretern, die nebst je einem Stellvertreter vom Bezirksrat bestellt 
und, falls sie nicht Mitglieder des Bezirksrats oder eines Gemeinderats oder Gemeinde- 
beamte sind, vom Vorsitzenden des Bezirksrats durch Handschlag zu treuer und gewissen- 
hafter Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet werden. 
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, erledigt den Schriftverkehr und lädt die Mitglieder 
zur Beratung und Beschlußfassung ein, so oft ein Anlaß hierzu besteht. 
Die Beschwerde ist binnen 2 Wochen nach Zustellung der Aufforderung (Ziffer 1 Absatz 8) 
beim Bezirksamt schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Ist die Frist nicht 
eingehalten, so kann die Beschwerde vom Vorsitzenden als unzulässig verworfen werden. Ist 
die Frist gewahrt oder macht der Vorsitzende von seiner vorgenannten Befugnis keinen Gebrauch, 
so erfolgt, falls der Holzabfuhrausschuß der Beschwerde nicht von sich aus abhelfen will, die 
Entscheidung des Beschwerdeausschusses. 
Die Beschwerde hat zwar keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Absatz 1 der Bekanntmachung); 
der Beschwerdeausschuß oder der Vorsitzende können jedoch anordnen, daß die Vollziehung der 
angefochtenen Anordnung des Holzabfuhrausschusses auszusetzen sei. 
Im übrigen finden auf das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß die auf das Ver- 
fahren vor dem Bezirksamt bezüglichen Vorschriften der Landesherrlichen Verordnung vom 
31. August 1884, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, und des Gesetzes vom 
4. Juni 1888, die Gebühren in Verwaltungs= und verwaltungsgerichtlichen Sachen betreffend, 
Anwendung. 
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist endgültig. 
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S 
3. Kosten. 
Für die Inanspruchnahme des Holzabfuhrausschusses ist von dem Antragsteller eine Gebühr 
zu entrichten, welche 30 Pfennig für 1 Festmeter und 20 Pfennig für 1 Raummeter abzu- 
führenden Holzes beträgt. Sie wird von dem forstlichen Mitglied des Holzabfuhrausschusses 
festgesetzt. Der Holzabfuhrausschuß kann die Aufnahme seiner Tätigkeit von dem Nachweis 
der Entrichtung der Gebühr abhängig machen. Die Gebühr ist an die Steuereinnehmerei des 
Wohnorts des Schuldners zu bezahlen; im Fall der Vorauszahlung kann die Zahlung auch 
an die Steuereinnehmerei am Sitz des Forstamts erfolgen. 
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