Volltext : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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arbeiter  nicht  begründet.  In  allen  Fällen  haben  die  Ausschüsse  vor  Erlassung  einer  schriftlichen
  Aufforderung  nach  §§  2,  3  der  Bekanntmachung  von  demjenigen,  für  den  die  Leistung
geschieht,  einen  schriftlichen  Verpflichtungsschein  nach  dem  beigefügten  Muster  4  zu  ihren  Akten
zu  bringen.  '

2.  Beschwerdeverfahren.

Über  die  Beschwerde  (§  5  Absatz  1  der  Bekanntmachung)  entscheidet  ein  beim  Bezirksamt
gebildeter  Beschwerdeausschuß.  Dieser  besteht

a.  aus  dem  Amtsvorstand  oder  seinem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,
aus  den  Mitgliedern  des  Holzabfuhrausschusses,
vu.  aus  zwei  Bezirksvertretern,  die  nebst  je  einem  Stellvertreter  vom  Bezirksrat  bestellt

und,  falls  sie  nicht  Mitglieder  des  Bezirksrats  oder  eines  Gemeinderats  oder  Gemeindebeamte
  sind,  vom  Vorsitzenden  des  Bezirksrats  durch  Handschlag  zu  treuer  und  gewissenhafter
  Ausübung  ihrer  Tätigkeit  verpflichtet  werden.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Geschäfte,  erledigt  den  Schriftverkehr  und  lädt  die  Mitglieder
zur  Beratung  und  Beschlußfassung  ein,  so  oft  ein  Anlaß  hierzu  besteht.

Die  Beschwerde  ist  binnen  2  Wochen  nach  Zustellung  der  Aufforderung  (Ziffer  1  Absatz  8)
beim  Bezirksamt  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  zu  erklären.  Ist  die  Frist  nicht
eingehalten,  so  kann  die  Beschwerde  vom  Vorsitzenden  als  unzulässig  verworfen  werden.  Ist
die  Frist  gewahrt  oder  macht  der  Vorsitzende  von  seiner  vorgenannten  Befugnis  keinen  Gebrauch,
so  erfolgt,  falls  der  Holzabfuhrausschuß  der  Beschwerde  nicht  von  sich  aus  abhelfen  will,  die
Entscheidung  des  Beschwerdeausschusses.

Die  Beschwerde  hat  zwar  keine  aufschiebende  Wirkung  (§  5  Absatz  1  der  Bekanntmachung);
der  Beschwerdeausschuß  oder  der  Vorsitzende  können  jedoch  anordnen,  daß  die  Vollziehung  der
angefochtenen  Anordnung  des  Holzabfuhrausschusses  auszusetzen  sei.

Im  übrigen  finden  auf  das  Verfahren  vor  dem  Beschwerdeausschuß  die  auf  das  Verfahren
  vor  dem  Bezirksamt  bezüglichen  Vorschriften  der  Landesherrlichen  Verordnung  vom
31.  August  1884,  das  Verfahren  in  Verwaltungssachen  betreffend,  und  des  Gesetzes  vom
4.  Juni  1888,  die  Gebühren  in  Verwaltungs=  und  verwaltungsgerichtlichen  Sachen  betreffend,
Anwendung.

Die  Entscheidung  des  Beschwerdeausschusses  ist  endgültig.

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3.  Kosten.

Für  die  Inanspruchnahme  des  Holzabfuhrausschusses  ist  von  dem  Antragsteller  eine  Gebühr
zu  entrichten,  welche  30  Pfennig  für  1  Festmeter  und  20  Pfennig  für  1  Raummeter  abzuführenden
  Holzes  beträgt.  Sie  wird  von  dem  forstlichen  Mitglied  des  Holzabfuhrausschusses
festgesetzt.  Der  Holzabfuhrausschuß  kann  die  Aufnahme  seiner  Tätigkeit  von  dem  Nachweis
der  Entrichtung  der  Gebühr  abhängig  machen.  Die  Gebühr  ist  an  die  Steuereinnehmerei  des
Wohnorts  des  Schuldners  zu  bezahlen;  im  Fall  der  Vorauszahlung  kann  die  Zahlung  auch
an  die  Steuereinnehmerei  am  Sitz  des  Forstamts  erfolgen.

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