Nr. 9
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 8. März 1918.
Inhalt.
Bekauntmachung: des Ministeriums der Finanzen: die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für
die Jahre 1915 und 1916 betresfend; die Bestenerung des Personen: und Güterverkehrs betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 28. Februar 1918.)
Die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für die Jahre 1915 und 19l6 betreffend.
Zufolge Allerhöchster Staatsministerialentschließung vom 25. Februar d. J. Nr. 198
bringen wir nachstehende Erklärungen der beiden Kammern der Ständeversammlung über die
Erledigung der Rechnungsnachweisungen für die Jahre 1915 und 1916 zur öffentlichen
Kenntnis.
Karlsruhe, den 28. Februar 1918.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt.
Dr. Fetzer.
Die Landstände des Großherzogtums Baden.
Die Rechnungsnachweisungen für die Jahre 1915 und 1916 betreffend.
Die Zweite Kammer erklärt, daß sie die Rechnungsnachweisungen über die in den Jahren
1915 und 1916 eingegangenen Staatsgelder und deren Verwendung, bestehend in
1. den Hauptstaatsrechnungen mit den zugehörigen Betriebsfondsdarstellungen,
2 den Rechnungen der Amortisationskasse, des Domänengrundstocks und der Eisenbahn-
schuldentilgungskasse,
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