Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

48 — Nr. 9 — 
3. den Rechnungen der aus der Hauptstaatsrechnung ausgeschiedenen Verwaltungszweige 
nebst Betriebsfondsdarstellungen 
zur Kenntnis genommen und dazu keine dieselben beanstandenden Bemerkungen zu machen hat. 
Karlsruhe, den 21. Dezember 1917. 
Im Namen 
der untertänigst treugehorsamsten Zweiten Kammer. 
Der Präsident: 
Zehnter. 
Die Schriftführer: 
Stockinger. 
Müller. 
v. Gleichenstein. 
Die Erste Kammer tritt der Erklärung der Zweiten Kammer bei. 
Karlsruhe, den 12. Jannar 1918. 
Im Namen 
der untertänigst treugehorsamsten Ersten Kammer. 
Der Präsident: 
Max Prinz von Baden. 
Der Sekretär: 
Freiherr v. Stotzingen. 
Verordnung. 
(Vom 4. März 1918.) 
Die Bestenerung des Personen= und Güterverkehrs betreffend. 
Zum Vollzug der Vorschriften des Gesetzes über die Besteuerung des Personen= und 
Güterverkehrs vom 8. April 1917, Reichs-Gesetzblatt Seite 329, und der hiezu vom Bundes- 
rat erlassenen Ausführungsbestimmungen, Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 Seite 21, 
verordnen wir unter Aufhebung unserer Verordnungen vom 17. Juli 1917, die Bestenerung
	        
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