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des öffentlichen Eisenbahn-Güterverkehrs betreffend, Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 259,
und vom 3. September 1917, den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung des Personen=
und Güterverkehrs betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 313, auf Grund der
Landesherrlichen Verordnung vom 29. Mai 1917, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 181,
was folgt:
I. Offentlicher Eisenbahngüterverkiehr.
81.
Mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe werden die Hauptsteuerämter und Finanz-
ämter für ihren Landessteuerbezirk betraut, das Hauptsteueramt Karlsruhe auch für den Bezirk
des Finanzamts dieser Stadt, das Hauptsteueramt Mannheim auch für den Bezirk des
Finanzamts Mannheim.
II. GOffentlicher Güterverkehr auf Waserstraßen.
82.
(1) Mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe werden die Hauptsteuerämter und
Finanzämter für ihren Landessteuerbezirk betraut, das Hauptsteueramt Karlsruhe auch für
den Bezirk des Finanzamts dieser Stadt, das Hauptzollamt Mannheim für den Bezirk des
Finanzamts Mannheim. Das Zollamt Kehl wird für seinen Bezirk als besondere, dem Haupt-
steueramt Baden unterstellte Hebestelle bestimmt. Diese Stellen erteilen für ihren Landes-
steuerbezirk auch die amtlichen Bescheinigungen nach § 12 Absatz 6 c der Ausführungs-
bestimmungen; für jede Bescheinigung wird eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben.
(2) Zur Erhebung der Abgabe außerhalb des Abrechnungsverfahrens sind, soweit nicht
im Absatz 3 besondere örtliche Hebestellen bestimmt sind, die Steuereinnehmereien für ihren
Bezirk zuständig.
(3) Als besondere örtliche Hebestellen werden bestimmt: