Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 9 — 53 
III. Richtöffentlicher Güterverkehr auf Eisenhahnen und Waserstraßen. 
8 3. 
(1) Mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe werden die Hauptsteuerämter und 
Finanzämter für ihren Landessteuerbezirk betraut, das Hauptsteueramt Karlsruhe auch für 
den Bezirk des Finanzamts dieser Stadt, das Hauptzollamt Mannheim für den Bezirk des 
Finanzamts Mannheim. Das Zollamt Kehl wird für seinen Bezirk als besondere, dem Haupt- 
steueramt Baden unterstellte Hebestelle bestimmt. Diese Stellen erteilen auch die amtlichen 
Bescheinigungen nach § 12 Absatz 6 c der Ausführungsbestimmungen; für jede Bescheinigung 
wird eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben. 
(2) Mit der Erhebung der Abgabe für die Beförderung von Gütern auf dem Wasser- 
wege zur Ausladung an einem nicht dem Betriebsunternehmer gehörigen Orte werden, soweit 
die Abgabe nicht im Wege des Abrechnungsverfahrens oder der Abfindung entrichtet wird, die 
in § 2 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung genannten Stellen als örtliche Hebestellen betrant. 
IV. Güterverkiehr auf Landwegen. 
8 4. 
Mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe werden die Hauptsteuerämter und Finanz- 
ämter für ihren Landessteuerbezirk betraut. 
V. Versonen- und Gepächverkehr. 
a. Auf Eisenbahnen. 
85. 
(1) Mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe werden die Hauptsteuerämter und 
Finanzämter für ihren Landessteuerbezirk betraut, das Hauptsteueramt Karlsruhe auch für den 
Bezirk des Finanzamts dieser Stadt, das Hauptsteneramt Mannheim auch für den Bezirk des 
Finanzamts Mannheim. 
(2) Gehören zum Verwaltungsbereich einer Abrechnungsstelle (Verkehrskontrolle), deren 
Sitz sich außerhalb Badens befindet, auf badischem Gebiet liegende Stationen, so ist zur Er- 
hebung und Verwaltung der Abgabe, soweit nicht im einzelnen Fall eine andere Amtsstelle 
damit betraut wird, das Hauptsteueramt Karlsruhe zuständig. 
h. Auf Wasserstraßen. 
86. 
(1) Mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe werden die Hanptsteuerämter und 
Finanzämter für ihren Landessteuerbezirk betraut, das Hauptsteueramt Karlsruhe anch für
	        
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