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III. Richtöffentlicher Güterverkehr auf Eisenhahnen und Waserstraßen.
8 3.
(1) Mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe werden die Hauptsteuerämter und
Finanzämter für ihren Landessteuerbezirk betraut, das Hauptsteueramt Karlsruhe auch für
den Bezirk des Finanzamts dieser Stadt, das Hauptzollamt Mannheim für den Bezirk des
Finanzamts Mannheim. Das Zollamt Kehl wird für seinen Bezirk als besondere, dem Haupt-
steueramt Baden unterstellte Hebestelle bestimmt. Diese Stellen erteilen auch die amtlichen
Bescheinigungen nach § 12 Absatz 6 c der Ausführungsbestimmungen; für jede Bescheinigung
wird eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben.
(2) Mit der Erhebung der Abgabe für die Beförderung von Gütern auf dem Wasser-
wege zur Ausladung an einem nicht dem Betriebsunternehmer gehörigen Orte werden, soweit
die Abgabe nicht im Wege des Abrechnungsverfahrens oder der Abfindung entrichtet wird, die
in § 2 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung genannten Stellen als örtliche Hebestellen betrant.
IV. Güterverkiehr auf Landwegen.
8 4.
Mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe werden die Hauptsteuerämter und Finanz-
ämter für ihren Landessteuerbezirk betraut.
V. Versonen- und Gepächverkehr.
a. Auf Eisenbahnen.
85.
(1) Mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe werden die Hauptsteuerämter und
Finanzämter für ihren Landessteuerbezirk betraut, das Hauptsteueramt Karlsruhe auch für den
Bezirk des Finanzamts dieser Stadt, das Hauptsteneramt Mannheim auch für den Bezirk des
Finanzamts Mannheim.
(2) Gehören zum Verwaltungsbereich einer Abrechnungsstelle (Verkehrskontrolle), deren
Sitz sich außerhalb Badens befindet, auf badischem Gebiet liegende Stationen, so ist zur Er-
hebung und Verwaltung der Abgabe, soweit nicht im einzelnen Fall eine andere Amtsstelle
damit betraut wird, das Hauptsteueramt Karlsruhe zuständig.
h. Auf Wasserstraßen.
86.
(1) Mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe werden die Hanptsteuerämter und
Finanzämter für ihren Landessteuerbezirk betraut, das Hauptsteueramt Karlsruhe anch für