Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

54 — Nr. 9 — 
den Bezirk des Finanzamts dieser Stadt, das Hauptzollamt Mannheim für den Bezirk des 
Finanzamts Mannheim. Das Zollamt Kehl wird für seinen Bezirk als besondere, dem Haupt- 
steueramt Baden unterstellte Hebestelle bestimmt. 
(2) Gehören zum Verwaltungsbereich eines Betriebsunternehmers, dessen Hauptniederlassung 
sich außerhalb Badens befindet, auf badischem Gebiet liegende Fahrkartenausgabestellen, so ist 
zur Erhebung und Verwaltung der Abgabe, soweit nicht im einzelnen Fall eine andere Amts- 
stelle damit betraut wird, das Hauptzollamt Mannheim zuständig. 
c. Auf Landwegen. 
§ 7. 
(1) Mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe werden die Hauptsteuerämter und 
Finanzämter für ihren Landessteuerbezirk betraut. 
(2) Gehören zum Verwaltungsbereich eines Betriebsunternehmers, dessen Hauptnieder- 
lassung sich außerhalb Badens befindet, auf badischem Gebiet liegende Fahrkartenausgabestellen, 
so ist zur Erhebung und Verwaltung der Abgabe, soweit nicht im einzelnen Fall eine andere 
Amtsstelle damit betraut wird, das Hauptsteueramt oder Finanzamt zuständig, in dessen Landes- 
stenerbezirk die Ausgabestellen liegen. 
(1. Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
88. 
Zur Abstempelung von Fahrausweisen (§ 63 der Ausführungsbestimmung) ist das Haupt- 
steueramt Karlsruhe zuständig; es ist auch ermächtigt, in den Fällen des § 66 Absatz 1 Satz 1 
der Ausführungsbestimmungen die Abgabe zu erstatten. 
VI. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 9. 
(1) Oberbehörde ist die Zoll= und Steuerdirektion; sie erläßt die weitern Vollzugs- 
vorschriften. 
(2) Die der obersten Landesfinanzbehörde vorbehaltenen Befugnisse werden, soweit dies 
nach den Ausführungsbestimmungen zulässig ist, der Oberbehörde übertragen. 
Karlsruhe, den 4. März 1918. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Dr. Fetzer. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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