Nr. 10 5“
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 14. März 1918.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien betreffend.
Verordnungen: der Armeeabteilung B, der Rommandantur der Festung Neubreisach und der
Oberrheinbefestigungen: den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege betreffend.
Verordunung.
(Vom 10. März 1918.)
Die Einfuhr landwirtschaftlicher Sämereien betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts vom 1. März
1918 über die Einfuhr landwirtschastlicher Sämereien (Reichs-Gesetzblatt Seite 103) wird
verordnet, was folgt: .
81.
Im Sinne der Verordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des Innern und
höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 10. März 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. V.
Dr. Schneider.
Pfisterer.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 12