Nr. 11 o
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlerube, Dienstag den 19. März 1918.
Juhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Topinamburs betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps#:
Passersatz für Staatenlose und Personen mit zweifelhafter Staatsangehörigkeit betreffend.
Verordnung.
(Vom 11. März 1918.)
Den Verkehr mit Topinamburs betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
81.
Der Versand von Topinamburs (Roßkartoffeln, Erdartischocken) mit der Bahn oder dem
Dampfschiff ist nur mit einem von der Geschäftsstelle der Badischen Kartoffelversorgung (beim
Einkauf südwestdeutscher Städte in Mannheim) abgestempelten Frachtbrief (Expreßgutkarte)h,
der Versand oder die sonstige Verbringung mit Fuhrwerk oder Kraftwagen in eine andere
Gemeinde nur mit einem vom Bürgermeisteramt des Versandorts ausgestellten Beförderungs-
schein zulässig.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 11. März 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Dr. Schneider.
Dr. Schühly.
Gesetzes= und Verordnungsblalt 1918. 13