Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

62 — Nr. 12 — 
in amtlicher Ausgabe im Buchhandel zu beziehen ist, zu richten. Im übrigen bleibt unsere 
Verordnung vom 9. Januar 1918, die Arzneitaxe betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 19) aufrecht erhalten. 
Karlsruhe, den 18. März 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Kohlhepp. 
Verordunng. 
(Vom 19. März 1918.) 
Den Verkehr mit Grundstücken in der Kriegs= und Übergangszeit betreffend. 
Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes in obigem Betreff vom 5. Juli 1917 (Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt Seite 2.10) wird im Benehmen mit dem Justizministerium die 
Wirksamkeit der Bestimmungen in §§ 1 und 2 dieses Gesetzes ausgedehnt auf die Amtsbezirke 
der Kreise Villingen, Lörrach und Freiburg. 
Karlsruhe, den 19. März 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Vodman. 
Dr. Schühly. 
Verordunng. 
(Vom 21. März 1918.) 
Die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 11. Dezember 1916, betreffend die Er- 
sparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln (Reichs-Gesetzblatt Seite 1355), sowie der 
Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungs- 
stellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Für Städte mit mindestens 10 000 Einwohnern wird allgemein gestattet, daß vom 1. April 
1918 ab Gast-, Speise= und Schankwirtschaften, Kaffees, Vereins= und Gesellschaftsräume, in 
denen Speisen oder Getränke verabreicht werden, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen 
Schaustellungen stattfinden, sowie öffentliche Vergnügungsstätten aller Art erst um 11 Uhr 
abends schließen.
	        
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