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Die Großherzoglichen Bezirksämter werden ermächtigt, in der Zeit vom 15. Mai bis
15. September 1918, insoweit ein Bedürfnis der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung besteht,
für ihren Amtsbezirk, für bestimmte Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern oder für
einzelne Betriebe allgemein zu gestatten, daß Gast-, Speise= und Schankwirtschaften und Kaffees
sowie Vereins= und Gesellschaftsräume, in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden,
erst um 11 Uhr abends schließen.
Unberührt von dieser Vorschrift bleiben ortspolizeiliche Vorschriften, durch welche die
Polizeistunde auf eine frühere Zeit als 10 Uhr festgesetzt wird, sowie die Befugnis zur Ab-
kürzung der Polizeistunde, die den Bezirksämtern gemäß § 3 der Verordnung des Ministeriums
des Junern vom 24. Juni 1907, die Polizeistunde betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 303), eingeräumt ist. Die Stunde der Schließung eines Betriebs ist zugleich
Polizeistunde im Sinne des 8 365 Reichsstrafgesetzbuchs.
§8 3.
Die §85 5 bis 9 unserer Verordnung vom 28. November 1917, die Ersparnis von
Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 399),
treten auf 24. März 1918 und die §8 1 bis 4 der genannten Verordnung auf 1. April
1918 außer Kraft.
Karlsruhe, den 21. März 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern
von Madman
Dr. Schühly.
Verordunng.
(Vom 22. März 1918.)
Ankauf von Samen von Notklee, Luzerne, Esparsette und Inkarnatklee betreffend.
Unsere Verordnung vom 2. Oktober 1917, Ankauf von Samen von Rotklee, Luzerne,
Esparsette und Inkarnatklee betreffend Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 341), wird mit
sofortiger Wirkung aufgehoben.
Karlsruhe, den 22. März 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
nan Bodman.
Pfisterer.
Duuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.