Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Erblasser  —  e

8§  macht,  so  wächst,  wenn  einer  von

ihnen  vor  oder  nach  dem  Erbfalle  wegfällt,
  dessen  Anteil  den  übrigen  Bedachten
  nach  dem  Vekhältnisse  ihrer
Anteile  an.  Dies  gilt  auch  dann,
wenn  der  E.  die  Anteile  der  Bedachten
  bestimmt  hat.  Sind  einige
der  Bedachten  zu  demselben  Anteile

berufen,  so  tritt  die  Anwachsung  zunächst

  unter  ihnen  ein.

Der  Erblasser  kann  die  Anwachsung
ausschließen.
Der  durch  Anwachsung  einem  Vermächtnisnehmer
  anfallende  Anteil  gilt

in  Ansehung  der  Vermächtnisse  und

Auflagen,  mit  denen  dieser  oder  der
wegfallende  Vermächtnisnehmer  beschwert

  ist,  als  besonderes  Vermächtnis.
Ein  Vermächtnis  ist  unwirksam,  wenn

der  Bedachte  zur  Zeit  des  Erbfalls
nicht  mehr  lebt.

Ein  Vermächtnis  bleibt,  sofern  nicht
ein  anderer  Wille  des  E.  anzunehmen
ist,  wirksam,  wenn  der  Beschwerte

nicht  Erbe  oder  Vermächtnisnehmer

wird.  Beschwert  ist  in  diesem  Falle

derjenige,  welchem  der  Wegfall  des
zunächst  Beschwerten  unmittelbar  zu

statten  kommt.  2187,  2192.

Ein  Vermächtnis,  das  unter  einer  3

aufschiebenden  Bedingung  oder  unter
Bestimmung  eines  Anufangstermins

angeordnet  ist,  wird  mit  dem  Ablaufe

  von  dreißig  Jahren  nach  dem

die  Bedingung  oder  der  Termin  eingetreten
  ist.

Ist  der  Bedachte  zur  Zeit  des  Erbfalls
  noch  nicht  erzeugt  oder  wird  seine

Persönlichkeit  durch  ein  erst  nach  dem
Erbfall  eintretendes  Ereignis  bestimmt,
so  wird  das  Vermächtnis  mit  dem

Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem
Erbfall  unwirksam,  wenn  nicht  vorher
  der  Bedachte  erzeugt  oder  das

Ereignis  eingetreten  ist,  durch  das

 

 

Erblasser

seine  Persönlichkeit  bestimmt  wird.
2163.

2163  Das  Vermächtnis  bleibt  in  den  Fällen

des  §  2162  auch  nach  dem  Ablaufe

von  dreißig  Jahren  wirksam:

1.  wenn  es  für  den  Fall  angeordnet
ist,  daß  in  der  Person  des  Beschwerten
  oder  des  Bedachten  ein
bestimmtes  Ereignis  eintritt,  und
derjenige,  in  dessen  Person  das
Ereignis  eintreten  soll,  zur  Zeit
des  Erbfalls  lebt;

2.  wenn  ein  Erbe,  ein  Nacherbe  oder
ein  Vermächtnisnehmer  für  den
Fall,  daß  ihm  ein  Bruder  oder
eine  Schwester  geboren  wird,  mit
einem  Vermächtnisse  zu  Gunsten
des  Bruders  oder  der  Schwester
beschwert  ist.

Ist  der  Beschwerte  oder  der  Bedachte,
  in  dessen  Person  das  Ereignis
eintreten  soll,  eine  juristische  Person,
so  bewendet  es  bei  der  dreißigjährigen

Frist.

2164  Das  Vermächtnis  einer  Sache  erstreckt

sich  im  Zweifel  auf  das  zur  Zeit  des
Erbfalls  vorhandene  Zubehör.

Hat  der  E.  wegen  einer  nach  der
Anordnung  des  Vermächtnisses  erfolgten
  Beschädigung  der  Sache  einen
Anspruch  auf  Ersatz  der  Minderung
des  Wertes,  so  erstreckt  sich  im  Zweifel
das  Vermächtnis  auf  diesen  Anspruch.

2165  Ist  ein  zur  Erbschaft  gehörender  Ge-Erbfall
  unwirksam,  wenn  nicht  vorher

genstand  vermacht,  so  kann  der  Vermächtnisnehmer
  im  Zweifel  nicht  die
Beseitigung  der  Rechte  verlangen,  mit
denen  der  Gegenstand  belastet  ist.
Steht  dem  E.  ein  Anspruch  auf  die
Beseitigung  zu,  so  erstreckt  sich  im
Zweifel  das  Vermächtnis  auf  diesen
Anspruch.

Ruht  auf  einem  vermachten  Grundstück
  eine  Oypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld,  die  dem  C,  selbst  zusteht,
so  ist  aus  den  Umständen  zu  ent-