Erblasser — e
8§ macht, so wächst, wenn einer von
ihnen vor oder nach dem Erbfalle wegfällt,
dessen Anteil den übrigen Bedachten
nach dem Vekhältnisse ihrer
Anteile an. Dies gilt auch dann,
wenn der E. die Anteile der Bedachten
bestimmt hat. Sind einige
der Bedachten zu demselben Anteile
berufen, so tritt die Anwachsung zunächst
unter ihnen ein.
Der Erblasser kann die Anwachsung
ausschließen.
Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer
anfallende Anteil gilt
in Ansehung der Vermächtnisse und
Auflagen, mit denen dieser oder der
wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert
ist, als besonderes Vermächtnis.
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn
der Bedachte zur Zeit des Erbfalls
nicht mehr lebt.
Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht
ein anderer Wille des E. anzunehmen
ist, wirksam, wenn der Beschwerte
nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer
wird. Beschwert ist in diesem Falle
derjenige, welchem der Wegfall des
zunächst Beschwerten unmittelbar zu
statten kommt. 2187, 2192.
Ein Vermächtnis, das unter einer 3
aufschiebenden Bedingung oder unter
Bestimmung eines Anufangstermins
angeordnet ist, wird mit dem Ablaufe
von dreißig Jahren nach dem
die Bedingung oder der Termin eingetreten
ist.
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls
noch nicht erzeugt oder wird seine
Persönlichkeit durch ein erst nach dem
Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt,
so wird das Vermächtnis mit dem
Ablaufe von dreißig Jahren nach dem
Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher
der Bedachte erzeugt oder das
Ereignis eingetreten ist, durch das
Erblasser
seine Persönlichkeit bestimmt wird.
2163.
2163 Das Vermächtnis bleibt in den Fällen
des § 2162 auch nach dem Ablaufe
von dreißig Jahren wirksam:
1. wenn es für den Fall angeordnet
ist, daß in der Person des Beschwerten
oder des Bedachten ein
bestimmtes Ereignis eintritt, und
derjenige, in dessen Person das
Ereignis eintreten soll, zur Zeit
des Erbfalls lebt;
2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder
ein Vermächtnisnehmer für den
Fall, daß ihm ein Bruder oder
eine Schwester geboren wird, mit
einem Vermächtnisse zu Gunsten
des Bruders oder der Schwester
beschwert ist.
Ist der Beschwerte oder der Bedachte,
in dessen Person das Ereignis
eintreten soll, eine juristische Person,
so bewendet es bei der dreißigjährigen
Frist.
2164 Das Vermächtnis einer Sache erstreckt
sich im Zweifel auf das zur Zeit des
Erbfalls vorhandene Zubehör.
Hat der E. wegen einer nach der
Anordnung des Vermächtnisses erfolgten
Beschädigung der Sache einen
Anspruch auf Ersatz der Minderung
des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel
das Vermächtnis auf diesen Anspruch.
2165 Ist ein zur Erbschaft gehörender Ge-Erbfall
unwirksam, wenn nicht vorher
genstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer
im Zweifel nicht die
Beseitigung der Rechte verlangen, mit
denen der Gegenstand belastet ist.
Steht dem E. ein Anspruch auf die
Beseitigung zu, so erstreckt sich im
Zweifel das Vermächtnis auf diesen
Anspruch.
Ruht auf einem vermachten Grundstück
eine Oypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld, die dem C, selbst zusteht,
so ist aus den Umständen zu ent-