Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

94  III.  Teil.  Verfassungsurkunde.  Artikel  5.

übt  sie,  unter  den  von  Ihm  gegebenen,  in  dieser  Verfassungsurkunde
  festgesetzten  Bestimmungen,  aus.
Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

Artikel  5.5

Die  Regierung  ist  in  dem  Großherzoglichen  Hause
erblich  nach  Erstgeburt  und  Linealfolge,  vermöge  Abstammung
  aus  ebenbürtiger,  mit  Bewilligung  des  Großherzogs
  geschlossener  Ehe.

In  Ermangelung  eines  durch  Verwandtschaft,  oder
Erbverbrüderung  zur  Nachfolge  berechtigten  Prinzen
geht  die  Regierung  auf  das  weibliche  Geschlecht  über.
Hierbei  entscheidet  Nähe  der  Verwandtschaft  mit  dem
letzten  Großherzoge,  bei  gleicher  Nähe  das  Alter.

Nach  dem  Uebergange  gilt  wieder  der  Vorzug  des
Mannsstammes.

Die  diesen  Grundsätzen  entsprechenden  näheren  Bestimmungen
  werden  durch  das  Hausgesetz“  festgesetzt,

Verfahren  in  Ansehung  des  Landesherrn  und  der  Mitglieder  des
Großherzoglichen  Hauses  betr.,  vom  7.  Juni  1879,  Rl.  S.  349;
4)  Bekanntmachung  des  Textes  des  Gesetzes,  den  Gerichtsstand
und  das  gerichtliche  Verfahren  in  Ansehung  des  Landesherrn  und
der  Mitglieder  des  Großherzoglichen  Hauses  betr.,  in  der  vom
1.  Januar  1900  an  geltenden  Fassung,  vom  31.  März  1900,  Rl.
S.  275.  -

1  Bezüglich  der  weittragenden  prinzipiellen  Bedeutung  dieses
Artikels  vgl.  oben  S.  33,  sowie  Beobachter  1832  S.  17  f.,  21f.

2  Vgl.  oben  S.  36.

3  Vgl.  oben  S.  38  u.  Beobachter  S.  25.

4  Ein  „Hausgesetz“  im  Sinne  des  Absatzes  4  wurde  bisher
noch  nicht  erlassen;  als  ältere  Quellen  des  hess.  Privatfürstenrechts.—
von  teilweise  sehr  bestrittener  Geltung  —  kommen  folgende  Urkunden
in  Betracht:  1)  Die  Erbeinigungen  und  Verbrüderungen  zwischen
Hessen,  Sachsen  und  Brandenburg  aus  den  J.  1373—1614,  und  zwar
a)  Die  Erbverbrüderung  zwischen  Hessen,  Meißen  und  Thüringen