67 848
Die Wähler sind an die in ihrem Bezirksgerichtssprengel wohnhaften Mitglleber gebunden;
die Dauer der Vollmacht der Gewählten erstreckt sich auf die Dauer einer Verwaltungs= oder
Finanzperiode.
In besonders wichtigen Fällen können vom Verwaltungsrathe außerordentliche General-
versammlungen einberufen werden, was auch geschehen muß, wenn die Mehrheit der Notarlats-
kammern in den bayerischen Landestheilen diesseits des Rheines die Einberufung einer außer-
ordentlichen Generalversammlung verlangt.
S. 44.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Verwaltungsrath wenig-
stens vier Wochen vor ihrem Zusammentritte durch schriftliche Einladung der abgeordneten Mitglieder.
Mit dieser Einberufung oder doch wenigstens acht Tage vor diesem Zusammentritte
sind den Letzteren auch die der Generalversammlung vorzulegenden Anträge bekannt zu geben.
Anderweitige Anträge können in der Generalversammlung nur mit Zustimmung aller
Delegirten der Beschlußfassung unterstellt werden.
§. 45.
Die Centralorgane, die Notariatskammern und die einzelnen Vereinsmitglieder sind be-
rechtiget, Anträge an die Generalversammlung zu bringen.
Dieselben müssen jedoch mindestens drei Wochen vor dem Zusammentritt der General=
versammlung bei dem Verwaltungsrathe eingereicht werden.
· Z.46.
Die Generalversammlung wird durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrathes eröffnet;
das Bureau, bestehend aus dem Vorsitzenden und Schriftführer, wird durch die Versammlung
bestimmt.
Das Protokoll der Versammlung ist vom Vorsitzenden, Schriftführer und drei von
derselben benannten Abgeordneten zu unterzeichnen.
S. 47.
Die Generalversammlung wird als constituirt betrachtet, wenn mehr als die Hälfte der
Gewählten gegenwärtig sind.
K. 48.
Nur die Generalversammlung allein ist befugt, die Satzungen abzuändern oder zu er-
1
34