Beil. IV. 21
Das k. Landgericht Rain beauftragte am 29. Juli 1869 die Josepha Hartl, diese
Curkosten binnen 14 Tagen bei Executions-Vermeidung zu bezahlen, oder binnen 14 Tagen
bei Vermeidung des Ausschlusses Einreden hiegegen vorzubringen, und belegte deren Elterngut
bis zum Betrage von 82 fl. 18 kr. bei ihrem Bruder provisorio modo mit Beschlag.
Als der Anwalt der Josepha Hartl am 21. pr. 24. August 1869 hiegegen Erinner=
ungen vorbrachte, wurde das bedingte Mandat am 28. August 1869 zurückgezogen und zur
Sachverhandlung Termin auf 10. September 1869 anberaumt, wozu an das k. Bezirksamt
Aichach und an den Anwalt der Josepha Hartl Ladung erging.
Das k. Bezirksamt Aichach erwiderte hierauf am 4. September 1869, daß es sich in der
Hauptsache die ausschließende Competenz vindicire; daß eine solche den Gerichten nicht zustehe
und daher dem landgerichtlichen Decrete als incompetent erlassen keine Folge gegeben werden
könne; daß es sich nur mehr um den Vollzug des rechtekräftigen administrativen Beschlusses
handle, weßhalb das k. Landgericht sich veranlaßt sehen werde, das Decret vom 28. August
1869 zurückzunehmen und bezüglich der Flüssigmachung der fraglichen Kosten unter Zurück-
weisung der von Josepha Hartl vorgebrachten irrelevanten Erinnerungen an Georg Hartl
die geeignete Verfügung zu erlassen.
Dem entsprechend hob das k. Landgericht Rain am 6. September 1869 den anberaumten
Termin auf, weil die Frage über das Recht der Theilnahme an Wohlthätigkeitsanstalten den
Verwaltungsbehörden zustehe, von der betreffenden Behörde bereits ein rechtekräftiger Beschluß
vorliege, und die Beklagte in der Executiensinstanz zulässige Einreden nicht vorgebracht habe.
Zugleich wurde die Execution verwirklichet und das Districtskrankenhaus Riin mit 82fs#l 18 ke.
in die bei Georg Hartl in Reichenstein aufliegende Elterngutsforderung der Joseph# Hartl
in vim executionis eingewiesen.
Als der Anwalt der Josepha Hartl hiegegen unter'm 14. praes. 16. September 1869
Remonstration mit eventueller Beschwerde einlegte, gab das k. Landgericht Rain der Remonstration
statt, erklärte seine Competenz aufrecht zu erhalten, und beraumte zur Verhandlung Tagfahrt
auf 29. October 1869 an, weil dem bezirksamtlichen Beschlusse vom 4. Juni 1869 wohl be-
züglich der Frage, ob Josepha Hartl an den Mitteln des Districtskrankenhauses in Raln zu
participiren habe oder nicht, Rechtskraft zukommen mäöge, nicht aber bezüglich der Frage, ob
dieselbe schuldig sel, Curkosten an Dr. Stickl zu bezahlen, oder die an diesen etwa in irriger
Voraussetzung bezahlten zu ersetzen, da letztere Fragen nach dem bürgerl. Rechte zu entscheiden seien.
Das k. Bezurksamt Aichach beharrte mit Schreiben vom 8. Oktober 1869 auf seiner