Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Beil. IV. 21 
Das k. Landgericht Rain beauftragte am 29. Juli 1869 die Josepha Hartl, diese 
Curkosten binnen 14 Tagen bei Executions-Vermeidung zu bezahlen, oder binnen 14 Tagen 
bei Vermeidung des Ausschlusses Einreden hiegegen vorzubringen, und belegte deren Elterngut 
bis zum Betrage von 82 fl. 18 kr. bei ihrem Bruder provisorio modo mit Beschlag. 
Als der Anwalt der Josepha Hartl am 21. pr. 24. August 1869 hiegegen Erinner= 
ungen vorbrachte, wurde das bedingte Mandat am 28. August 1869 zurückgezogen und zur 
Sachverhandlung Termin auf 10. September 1869 anberaumt, wozu an das k. Bezirksamt 
Aichach und an den Anwalt der Josepha Hartl Ladung erging. 
Das k. Bezirksamt Aichach erwiderte hierauf am 4. September 1869, daß es sich in der 
Hauptsache die ausschließende Competenz vindicire; daß eine solche den Gerichten nicht zustehe 
und daher dem landgerichtlichen Decrete als incompetent erlassen keine Folge gegeben werden 
könne; daß es sich nur mehr um den Vollzug des rechtekräftigen administrativen Beschlusses 
handle, weßhalb das k. Landgericht sich veranlaßt sehen werde, das Decret vom 28. August 
1869 zurückzunehmen und bezüglich der Flüssigmachung der fraglichen Kosten unter Zurück- 
weisung der von Josepha Hartl vorgebrachten irrelevanten Erinnerungen an Georg Hartl 
die geeignete Verfügung zu erlassen. 
Dem entsprechend hob das k. Landgericht Rain am 6. September 1869 den anberaumten 
Termin auf, weil die Frage über das Recht der Theilnahme an Wohlthätigkeitsanstalten den 
Verwaltungsbehörden zustehe, von der betreffenden Behörde bereits ein rechtekräftiger Beschluß 
vorliege, und die Beklagte in der Executiensinstanz zulässige Einreden nicht vorgebracht habe. 
Zugleich wurde die Execution verwirklichet und das Districtskrankenhaus Riin mit 82fs#l 18 ke. 
in die bei Georg Hartl in Reichenstein aufliegende Elterngutsforderung der Joseph# Hartl 
in vim executionis eingewiesen. 
Als der Anwalt der Josepha Hartl hiegegen unter'm 14. praes. 16. September 1869 
Remonstration mit eventueller Beschwerde einlegte, gab das k. Landgericht Rain der Remonstration 
statt, erklärte seine Competenz aufrecht zu erhalten, und beraumte zur Verhandlung Tagfahrt 
auf 29. October 1869 an, weil dem bezirksamtlichen Beschlusse vom 4. Juni 1869 wohl be- 
züglich der Frage, ob Josepha Hartl an den Mitteln des Districtskrankenhauses in Raln zu 
participiren habe oder nicht, Rechtskraft zukommen mäöge, nicht aber bezüglich der Frage, ob 
dieselbe schuldig sel, Curkosten an Dr. Stickl zu bezahlen, oder die an diesen etwa in irriger 
Voraussetzung bezahlten zu ersetzen, da letztere Fragen nach dem bürgerl. Rechte zu entscheiden seien. 
Das k. Bezurksamt Aichach beharrte mit Schreiben vom 8. Oktober 1869 auf seiner
	        
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