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Zuständigkeit, da nur über die Frage zu entscheiden gewesen sei, ob die Curkosten der Josepha
Hartl von dem Districtskrankenhause oder von ihr selbst zu bezahlen seien, und hierüber vom
k. Bezirksamte rechtskräftig entschieden sei, weßhalb auch kein Competenzconflict mehr angeregt
werden könne, wogegen das k. Landgericht Rain mit Erwiderungsschreiben vom 13. October
1869 seinem Decrete vom 25. September 1869 inhärirte, es dem k. Bezirksamte überließ,
der k. Regierung von dem vorliegenden Competenzconflicte Anzeige zu machen, und um Kennt-
nißgabe von den weiteren Amtshandlungen behufs rechtzeitiger Verständigung der beklagten
Partei noch vor dem Termine vom 29. October 1869 ersuchte.
Nachdem das k. Bezirksamt Aichach mit Schreiben vom 21. October 1869 nochmal
seine Competenz hervorgehoben und erklärt hatte, daß, wenn das k. Landgericht nicht selbst auf
seine Competenz verzichte, bei der k. Regierung Antrag auf Erhebung des Competengconflictes
gestellt werde, weßhalb die auf 29. October 1869 angesetzte Commission abgeschrieben werden
wolle, und nachdem das k. Landgericht Rain mit Schreiben vom 23. October 1869 die Tag-
fahrt vom 29. October 1869 suspendirt, aber auf seiner Zuständigkeit bestanden hatte, wurde
von der k. Regierung von Oberbayern K. d. J. mit Entschließung vom 15. November 1869
der Competenzconflict angeregt.
Der Conflict wurde instrutrt; Denkschriften kamen jedoch nicht ein.
Nach dem Aufrufe der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung erstattete der zum Referenten
ernannte Rath am obersten Gericht6hofe Dirrigl Vortrag, worauf, da von Seite der richtig
geladenen Parteien Niemand erschienen war, der kgl. Generalstaatsanwalt nach Erörterung der
Sache den Antrag stellte, auszusprechen, daß in dieser Sache die Verwaltungs-Behörden zu-
ständig selen.
Diesem Antrage war auch stattzugeben.
Nach Art. 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1850 über die Unterstützung und Verpflegung
hilfsbedürftiger und erkrankter Personen steht die Entscheidung über Streitigkeiten oder Weigerungen
in Hinsicht auf zu leistende Hilfe oder rücksichtlich der hiedurch erwachsenen Kosten in I. Instanz
den Districtspolizeibehörden des Districts und in II. Instanz den Kreisregierungen des Kreises,
in welchem die Hilfe geleistet wurde oder angesprochen wird, zu.
Damit wurde als allgemeine Norm statuirt, daß über die Streitigkeiten, die zwischen einer
Gemeinde oder einem Districtskrankenhause, welche Krankenhilfe geleistet haben, und der Person,
welcher die Krankenhilfe gewährt wurde, entstehen, die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben.
Auf Grund dieses Gesetzes hat das k. Bezirksamt Aichach durch Beschluß vom 4. Juni