Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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die der Gemeinde gesetzlich obliegende Krankenhilfe für einen Dienstboten, somit ein öffentlich- 
rechtliches Verhältniß 
Leistung aus Irrthum oder ohne Verpflichtungsgrund kann wie in civilrechtlichen Verhält- 
nissen so auch im Verwaltungsgebiete vorkommen; über die Zuständigkeit für den darauf gestützten 
Anspruch entscheidet dabei immer die rechtliche Natur des Geschäftes, welches aus Irrthum oder 
ohne Grund vorgenommen wurde. 
Da das hier in Frage stehende Geschöft, wie gezeigt, öffentlich-rechtlicher Natur war, so“ 
ist auch die Zuständigkeit der Verwaltungsbebörde begründet 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am dreißig- 
sten Juni achtzehnhundert fünf und siebzig, wobei zugegegen waren: Präsident Dr. von Neu- 
mayr, Ministerialrath von Bezold, Nath am obersten Gerichtshofe Braun, Ministerial= 
rath von Pummerer, Nath am obersten Gerichtshofe Dr. Anton von Langlois, Mini- 
sterialrath von Heckenlauer, Rath am obersten Gerichtshofe Dirrigl, Generalstaats#mwalt 
von Haubenschmied und Untergerichtsschreiber Mayerhofer. 
Unterschrieben sind: 
Dr. v. Neumayr. 
Mayerhofer.
	        
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