Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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wenigstens eine der drei Brückenöffnungen von mindestens 140 Meter Fahrwassertiefe zur un- 
gestörten Forterhaltung des Stromverkehrs offen gelassen und das Einrüsten und Montiren 
der Brücke hiernach eingerichtet werde. Dieselbe wird zu rechter Zeit in öffentlichen Blättern 
die Zeit bekannt machen, von welcher an das Dampfboot zum Vorbeiführen der Schiffe und 
Flöße an der Baustelle bereit zu halten ist und die zu Thal gehenden Schiffe und Flöße in 
der ungefähren Hälfte des Germersheimer Durchstichs angelegt und zur Abholung mittelst des 
Dampfbootes bei dem Bauführer angemeldet werden müssen. 
Art. 9. 
Die bayerische Regierung wird die zum Passiren der Brückenstelle, während des Baues 
etwa erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich gewähren. Sie wird zu diesem Behufe, insolange 
die Einrüstung dauert, ein Dampfboot zum Vorbeileiten der Flöße und Schiffe an der Bau- 
stelle bereit halten, sowie für das zu diesem Zwecke nöthige Anhalten der Fahrzeuge in der 
ungefähren Hälfte des Germersheimer Durchstiches Annährpflöcke setzen lassen; für den Fall, 
daß in der Folge eine der beiden Seitenöffnungen der Brücke durch Versandung unfahrbar 
werden sollte, wird die bayerische Regierung eine 40 Meter breite Rinne bis zu einer Wasser- 
tiefe von mindestens 1/10 Meter ausbaggern lassen und dieselbe oberhalb und unterhalb der 
Brücke in entsprechender Richtung an den Thalweg anschließen. 
München, den 26. Januar 1875. 
Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl. 
v. Pretzschner. 
Durch den Minister: 
Der General-Secretär 
Dr. v. Prestele.
	        
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