Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Die  Feststellung  des  Entschädigungsbetrags  für  jedes  einzelne  Schiff  erfolgt  durch  einen
von  der  k.  bayerischen  Regierung  zu  ernennenden  Commissär  in  Speyer  endgliltig  unter  Ausschluß
  jedes  Recurses.  Der  Name  dieses  Commissärs  wird  noch  besonders  bekannt  gemacht
werden.

Art.  5.

Der  Betrag  der  nach  den  Bestimmungen  unter  Art.  2  zu  gewährenden  Entschädigung
soll  nach  Maßgabe  der  besonderen  Beschaffenheitt  der  auf  dem  einzelnen  Schiffe  bereits  vorhandenen
  und  nur  abzuändernden  oder  zu  ergänzenden  Einrichtung  in  jedem  einzelnen  Falle
festgestellt  werden,  zu  welchem  Behufe  das  Schiff  in  den  Hafen  zu  Speyer  oder  an's  dortige
Ufer  zur  Besichtigung  zu  stellen  ist.  Bei  dieser  Feststellung  soll  der  Gesichtspunkt  leitend
sein,  daß  die  nöthige  Abänderung  oder  Ergänzung  in  genügender,  aber  am  wenigsten  kostspieliger
  Weise  auszuführen  ist,  und  es  soll  in  keinem  Falle  bei  Schiffen  von  mehr  als  4,000  Ctr.
Tragfähigkeit  ein  höherer  Betrag  als  zwei  Drittheile,  und  bei  Schiffen  von  4,000  Ctr.  Tragfähigkeit
  und  darunter  ein  höherer  Betrag  als  drei  Viertheile  desjenigen  Betrages  festgestellt
werden,  welchen  der  Schiffseigenthümer  zufolge  der  Bestimmung  unter  Art.  4  dann  anzusprechen
  haben  würde,  wenn  sein  Schiff  mit  Einrichtungen  zum  Passiren  fester  nach  oben  geschlossener
  Brücken  gar  nicht  versehen  wäre.

Die  Feststellung  dieses  Entschädigungsbetrages  geschieht  endgiltig  und  ohne  Recurs  durch
Sachverständige,  von  welchen  der  Commissär  in  Speyer  den  einen,  der  betheiligte  Schiffer  den
andern,  beide  Sachverständige  aber  miteinander  den  Obmann  wählen.  Können  sich  die  Sachverständigen
  über  den  Obmann  nicht  einigen,  so  bezeichnet  der  Vorstand  des  k.  Bezirksamtes
in  Speyer  drei  weitere  Sachverständige,  von  welchen  der  Sachverständige  jeder  Partei  einen
streicht.  Der  übrig  blelbende  ist  Obmann.

Art.  6.

Die  Schiffseigenthümer,  welchen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ein  Entschädigungs-Anspruch
  zusteht,  haben  denselben  nach  der  amtlichen  Aufforderung,  welche  die  Regierungen
der  Uferstaaten  in  ihren  Gebieten  erlassen  werden,  spätestens  bis  zum  1.  August  1875  bei
Verlust  ihres  Amechtes  bei  dem  bezeichneten  Commissär  in  Speyer  anzumelden.  Diese  Anmeldung
  muß  von  der  Vorlage  des  Schiffsattestes  und  des  Nachweises  über  die  Tragfähigkeit
des  Schiffes  begleitet  seiv.  Dieselben  haben  ferner  durch  eine  Bescheinigung  der  Militärbrückenverwaltung
  in  Germersheim  nachzuweisen,  daß  sie  mit  dem  im  Schiffsattest  bezeichneten