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Die Feststellung des Entschädigungsbetrags für jedes einzelne Schiff erfolgt durch einen
von der k. bayerischen Regierung zu ernennenden Commissär in Speyer endgliltig unter Ausschluß
jedes Recurses. Der Name dieses Commissärs wird noch besonders bekannt gemacht
werden.
Art. 5.
Der Betrag der nach den Bestimmungen unter Art. 2 zu gewährenden Entschädigung
soll nach Maßgabe der besonderen Beschaffenheitt der auf dem einzelnen Schiffe bereits vorhandenen
und nur abzuändernden oder zu ergänzenden Einrichtung in jedem einzelnen Falle
festgestellt werden, zu welchem Behufe das Schiff in den Hafen zu Speyer oder an's dortige
Ufer zur Besichtigung zu stellen ist. Bei dieser Feststellung soll der Gesichtspunkt leitend
sein, daß die nöthige Abänderung oder Ergänzung in genügender, aber am wenigsten kostspieliger
Weise auszuführen ist, und es soll in keinem Falle bei Schiffen von mehr als 4,000 Ctr.
Tragfähigkeit ein höherer Betrag als zwei Drittheile, und bei Schiffen von 4,000 Ctr. Tragfähigkeit
und darunter ein höherer Betrag als drei Viertheile desjenigen Betrages festgestellt
werden, welchen der Schiffseigenthümer zufolge der Bestimmung unter Art. 4 dann anzusprechen
haben würde, wenn sein Schiff mit Einrichtungen zum Passiren fester nach oben geschlossener
Brücken gar nicht versehen wäre.
Die Feststellung dieses Entschädigungsbetrages geschieht endgiltig und ohne Recurs durch
Sachverständige, von welchen der Commissär in Speyer den einen, der betheiligte Schiffer den
andern, beide Sachverständige aber miteinander den Obmann wählen. Können sich die Sachverständigen
über den Obmann nicht einigen, so bezeichnet der Vorstand des k. Bezirksamtes
in Speyer drei weitere Sachverständige, von welchen der Sachverständige jeder Partei einen
streicht. Der übrig blelbende ist Obmann.
Art. 6.
Die Schiffseigenthümer, welchen nach den vorstehenden Bestimmungen ein Entschädigungs-Anspruch
zusteht, haben denselben nach der amtlichen Aufforderung, welche die Regierungen
der Uferstaaten in ihren Gebieten erlassen werden, spätestens bis zum 1. August 1875 bei
Verlust ihres Amechtes bei dem bezeichneten Commissär in Speyer anzumelden. Diese Anmeldung
muß von der Vorlage des Schiffsattestes und des Nachweises über die Tragfähigkeit
des Schiffes begleitet seiv. Dieselben haben ferner durch eine Bescheinigung der Militärbrückenverwaltung
in Germersheim nachzuweisen, daß sie mit dem im Schiffsattest bezeichneten