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Um nun auch jenen Rentamtegehilfen, welche diese Vorbedingung nachzuweisen lcht in
der Lage sich befinden, Lleichwohl die Aussicht auf Berufung in den Staatsdienst zu eröffnen,
finden Wir Uns beweogen, zu verecdnen, was folgt:
J.
Die nach Ziffer II Unserer Alerhöchsten Verordnung vom 5. August 1840 und be-
ziehungsweise nach Artikel 4 Absatz ? Unserer Verordnung vom 8. August 1809 (Regierungs-
blatt vom Jahre 1809 Seite 1330) für Bewerber um Stellen des niederen Finanzdienstes
vorgeschriebene Prüfung wird von nun an in zwei Abtheilungen vorgenommen.
II.
An der Prüfung der I. Abtheilung können nur solche Candidaten Theil nehmen, welche
die Vollendung des Studiums an einem humanistischen oder Real-Gymnasium durch ein Abse-
lutorium, sowie eine mindestens dreijährige mit gutem Erfolg bestandene Rentamtspraxis nach-
weisen.
Zur Prüfung der II. Abtheilung werden jene Rentamtsgehilfen zugelassen, welche nach-
weislich wenigstens zehn Jahre bei Rentämtern und zwar während der Hälfte dieser Zeit mit
selbstständiger Bearbeitung der wichtigeren Geschäftszweige nach allen Bezlehungen befriedigend
beschäftigt waren.
III.
Für die Zukunft werden zur Bewerbung um Stellen des niederen Finanzdienstes nur
solche Personen zugelassen, welche mindestens die Prüfung für den niederen Finanzdienst in
einer der beiden Abtheilungen mit Erfolg bestanden haben.
Auch kann fortan nur solchen Persönlichkeiten eine Function im Cassadienste des Finanz=
Ressorts übertragen werden.
IV.
Candidaten, welche die Prüfung für den niederen Finanzdienst in der I. Abtheilung be-
standen, werden bei Besetzung von Stellen des Cassa= und Rechnungscommissartatsdienstes und
nach längerer Verwendung im letzteren Dienste bei hervorragender Qualification auch bei Be-
setzung von Rentämtern berücksichtigt.
Candidaten, welche die Prüfung der II. Abtheilung bestanden und mehrere Jahre als
Furctionäre bei Cassen befriedigende Dienste leisteten, können als Bewerber bei Besetzung von
Stellen des niederen Cassadienstes eoncurriren.