Mg. 107
bei der Berufung nicht etwas Anderes bestimmt wird, auch auf den Bezug von Tagegeldern
nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung Anspruch.
Hat ein solcher Beamter oder Bediensteter von seinem interimistischen Wohnsitze aus aus-
wärtige Dienstgeschäfte vorzunehmen, so gebührt demselben — vorbehaltlich der Bestimmung
des K. 3 Absah 4 — zwar der Ersatz der Reisekosten, der volle oder theilweise Bezug eines
welteren Tagegeldes jedoch nur dann, wenn das eine Tagegeld die Stelle des Gehaltes oder
Functionsbezuges vertritt; entgegengesetzten Falles können, wenn auswärtiges Uebernachten
nothwendig wird, halbe Tagegelder beansprucht werden.
Hinsichtlich der Verwesungen bei Rentämtern verbleibt es bis auf Weiteres auch ferner
bei den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 1820, die Zahlungs-Normen für
Rentamts-Verwesungen betreffend, (Regierungsblatt von 1820 Seite 411 und folgende) und
bezüglich der Dienstes-Verwesungen in der Forstverwaltung bei den Vorschriften der Finanz-
Ministerial-Entschließung vom 16. October 1873 Nr. 11,798, interimistische Dienstes -Ver-
sehungen beim Forstwesen betreffend, (Finanz-Ministerial-Blatt von 1873 Seite 152 und
folgende).
iie
Bezüglich der Fälle, in welchen amtliche Aerzte zum Bezuge von Tagegeldern und Reise-
kosten-Entschädigung berechtigt sind, bleiben die jeweils bestehenden besonderen Bestimmungen
maßgebend.
II Von den lagegeldern.
g. 6.
Hinfichtlich der Höhe der Tagegelder für die einzelnen Beamten und Bediensteten werden
dieselben in Classen nach Maßgabe des Gehalts-Regulatives vom 23 Mai 1872 (Regierungs-
blatt von 1872 Seite 1303 und folgende) eingetheilt, und zwar haben hienach Anspruch
a) die Staatsräthe und Präsidenten, dann Classe I. auf ein Tagegeld von 19 Mark
(11 fl. 5 kr.);
b)) Classe II und III auf ein solches von 14 Mark (8 fl. 10 kr.);
c) Classe IV bis VI und Classe IX auf ein Tagegeld von 11 Mark (6 fl. 25 kr.);
d) Classe VII und VIII, dann die Staatsanwaltschaftssubstituten und Accessisten sämmt-
licher Stellen, sowie Revisoren bei den königlichen Stellen auf ein Tagegeld von
9 Mark (5 fl. 15 kr.);
20-