Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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s) Classe X auf ein solches von 7 Mark (4 fl 5 kr.); 
f) die Zoll= und Forstomts-Assistenten, die Rechtspraktikanten bei den Verwaltungsbe- 
hörden und Gerichten, die Polizeianwälte in der Pfalz, die Cameral= und Bauprekti- 
kanten, die Baucandidaten und Bauassistenten, das Personal der Kategorien B 1 und 
B 2 des Besoldungsstatus bei den königlichen Verkehrs-Anstalten, die Förster, Forst- 
gehilfen, die Wegmeister, Aufschlageinnehmer, Rentamtsgehilfen und Schreiber bei den 
Gerichten, Behörden und Aemtern der inneren wie der Finanz-Verwaltung auf ein 
Tagegeld von 6 Mark (3 fl. 30 kr.), und 
die Waldaufseher, Gefängnißwärter, dann Boten und Diener sowie deren Gehilfen bei 
allen Stellen, Behörden, Aemtern und Cassen auf ein Tagegeld von 3 Mark (1 fl. 45 kr.). 
Beamte, welche in dem Besoldungsregulative vom 23 Mai 1872 nicht aufgeführt sind, 
reihen sich hinsichtlich der Tagegelder bei den Dienstesreisen den betreffenden Beamten gleicher 
Kategorie an und für Bedienstete, welche vorstehend nicht bezeichnet sind, werden die Tagegelder 
gemäß der Tagegelder für die ihnen nach Art ihrer Verwendung gleichstehenden Bediensteten 
festgesetzt. 
— 
6 
–P. 7. 
Die im §. 6 bestimmten Tagegeldsätze finden für alle Arten von Dienstgeschäften und 
ohne Rücksicht auf die Amtsgrenze, sowie ohne Unterscheidung, ob die Staatscasse oder Par- 
teien dieselben zu zahlen haben, Anwendung. 
Die Einreihung der Beamten und Bediensteten in eine Tagegeldclasse ist nur maßgebend 
für das Tagegeld und präjudictrt in keiner Weise dem Dienstrange oder der dienstlichen Stel- 
lung derselben. 
Der einem Beamten zuerkamte höhere Charakter oder Titel begründet für sich allein 
keinen Anspruch auf ein Tagegeld nach einer höheren Classe, sondern ist hiefür stets nur das 
Dienstes-Verhältniß desselben entscheidend. 
g. 8. 
Die Tagegelder werden auf so lange bewilligt, als das aufgetragene Geschäft — die Reise- 
zeit mit eingerechnet — auswärts dauert. 
Dieselben werden jedoch bei einer zwei= oder mehrtägigen Abwesenheit für den Tag der 
Abreise und beziehungsweise der Rückkunft um die Hälfte abgemindert, wenn die Dienstreise 
erst in der zweiten Hälfte des Tages angetreten oder bereits in der ersten Hälfte des Tages 
vollendet ist.
	        
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