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s) Classe X auf ein solches von 7 Mark (4 fl 5 kr.);
f) die Zoll= und Forstomts-Assistenten, die Rechtspraktikanten bei den Verwaltungsbe-
hörden und Gerichten, die Polizeianwälte in der Pfalz, die Cameral= und Bauprekti-
kanten, die Baucandidaten und Bauassistenten, das Personal der Kategorien B 1 und
B 2 des Besoldungsstatus bei den königlichen Verkehrs-Anstalten, die Förster, Forst-
gehilfen, die Wegmeister, Aufschlageinnehmer, Rentamtsgehilfen und Schreiber bei den
Gerichten, Behörden und Aemtern der inneren wie der Finanz-Verwaltung auf ein
Tagegeld von 6 Mark (3 fl. 30 kr.), und
die Waldaufseher, Gefängnißwärter, dann Boten und Diener sowie deren Gehilfen bei
allen Stellen, Behörden, Aemtern und Cassen auf ein Tagegeld von 3 Mark (1 fl. 45 kr.).
Beamte, welche in dem Besoldungsregulative vom 23 Mai 1872 nicht aufgeführt sind,
reihen sich hinsichtlich der Tagegelder bei den Dienstesreisen den betreffenden Beamten gleicher
Kategorie an und für Bedienstete, welche vorstehend nicht bezeichnet sind, werden die Tagegelder
gemäß der Tagegelder für die ihnen nach Art ihrer Verwendung gleichstehenden Bediensteten
festgesetzt.
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–P. 7.
Die im §. 6 bestimmten Tagegeldsätze finden für alle Arten von Dienstgeschäften und
ohne Rücksicht auf die Amtsgrenze, sowie ohne Unterscheidung, ob die Staatscasse oder Par-
teien dieselben zu zahlen haben, Anwendung.
Die Einreihung der Beamten und Bediensteten in eine Tagegeldclasse ist nur maßgebend
für das Tagegeld und präjudictrt in keiner Weise dem Dienstrange oder der dienstlichen Stel-
lung derselben.
Der einem Beamten zuerkamte höhere Charakter oder Titel begründet für sich allein
keinen Anspruch auf ein Tagegeld nach einer höheren Classe, sondern ist hiefür stets nur das
Dienstes-Verhältniß desselben entscheidend.
g. 8.
Die Tagegelder werden auf so lange bewilligt, als das aufgetragene Geschäft — die Reise-
zeit mit eingerechnet — auswärts dauert.
Dieselben werden jedoch bei einer zwei= oder mehrtägigen Abwesenheit für den Tag der
Abreise und beziehungsweise der Rückkunft um die Hälfte abgemindert, wenn die Dienstreise
erst in der zweiten Hälfte des Tages angetreten oder bereits in der ersten Hälfte des Tages
vollendet ist.