Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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zinsen,  um  so  besonders  den  Unbemittelten  Gelegenheit  zu  geben,  auch  die  kleinsten  Ersparnisse  sicher
unterzubringen.
§  2.

Die  Sparkasse  wird  nach  Maßgabe  dieses  Statuts  verwaltet.  Dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor
  und  weiter  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  steht  das
Recht  der  Oberaufsicht  über  dieselbe  zu.  Der  erstere  hat  zunächst  insbesondere  darüber  zu  wachen,
daß  die  Anstalt  dem  Statut  und  den  zu  dessen  Ausführung  erlassenen  Normativbestimmungen  gemäß
verwaltet  wird  und  ist  zu  diesem  Zwecke  berechtigt,  nicht  nur  selbst  jederzeit  Einsicht  von  dem
gesammten  Geschäftsbetriebe  der  Anstalt  zu  nehmen,  sondern  auch  auf  Kosten  der  Letzteren  Sachverständige
  zur  Untersuchung  der  Geschäftsverwaltung  an  Ort  und  Stelle  abzuordnen  und  die  etwa
gefundenen  Mißstände  abzustellen.

II.  Von  der  Sicherheit,  welche  die  Sparkasse  gewährt.

§  3.
Die  Gemeinde  Kaltennordheim  hat  sich  in  gesetzlicher  Weise  verpflichtet,  für  alle  Verbindlichkeiten
  der  Sparkasse  und  für  die  bei  derselben  gemachten  Einlagen  zu  haften  und  einzustehen.
Alle  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  zu  Kaltennordheim  bilden  eine  Gemeindeschuld  und
werden  wie  diese  von  der  Gemeinde  vertreten,  wenn  das  eigene  Vermögen  der  Kasse  nicht  ausreichen
  sollte.

III.  Von  der  Organisation  der  Sparkasee.

1.  Vom  Sparkassevorstande.

84.
Die  obere  Leitung  und  Beaufsichtigung  bezüglich  eigene  Besorgung  der  Sparkasse-Geschäfte
ist  einem  Vorstande  übertragen,  welcher  aus  dem  jedesmaligen
a)  Bürgermeister  als  Vorsitzender,
b)  dessen  Stellvertreter,  zugleich  Stellvertreter  des  Vorsitzenden,
c)  dem  Vorsitzenden  des  Gemeinderathes,
d)  dessen  Stellvertreter,
e)  zwei  ständigen  Mitgliedern  des  Gemeinderathes

85.
Die  Mitglieder  des  Sparkassevorstandes  werden,  bis  auf  den  Bürgermeister  und

dessen  Stellvertreter,  alljährlich  durch  den  Gemeinderath  gewählt  und  ist  die  Wahl  durch  die
„Weimarische  Zeitung“  öffentlich  bekannt  zu  machen.

besteht.

86.
Der  Sparkassevorstand  vertritt  die  Sparkasse  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
Angelegenheiten.