Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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A.  Handelt  es  sich  um  Beförderungs-Auslagen  und  ähnliche  Kosten,  welche
auf  Sendungen  haften,  so  können  auch  Vorschüsse  zu  einem  höheren  Betrage  entnommen
  werden.

In  Sendungen  mit  Postvorschuß  müssen  auf  der  Adresse  den  Vorschußbetrag
  mit  den  Worten:

„Vorschuß  ....

sowie  den  Namen  und  die  Wohnung  des  Absenders  enthalten.  Die  Angabe  des
Vorschußbetrages  hat  in  der  Reichsmarkwährung  zu  erfolgen.  Die  Marksumme
muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt  sein.

1v  Der  Einlieferer  erhält  bei  der  Aufgabe  eine  Bescheinigung,  daß  der
Betrag  des  Vorschusses  ausgezahlt  werden  solle,  sobald  die  Sendung  von  dem
Adressaten  eingelöst  worden  sei,  es  sei  denn,  daß  die  Zahlung  des  Vorschusses
gleich  bei  Einlieferung  der  Sendung  ausnahmsweise  erfolgt  ist.

V  Eine  Vorschußsendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Vorschußbetrages
ausgehändigt  werden.  Dieselbe  muß  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  spätestens
7  Tage  nach  dem  Eingange  zurückgesandt  werden,  wenn  sie  innerhalb  dieser  Frist
nicht  eingelöst  ist.  Dieses  gilt  auch  von  Vorschußsendungen  mit  dem  Vermerke
„postlagernd“.

VI.  Die  Zurückgabe  der  nicht  eingelösten  Vorschußsendungen  erfolgt  an  den
berechtigten  Absender,  unter  Einforderung  der  im  Abs.  IV  erwähnten  Bescheinigung
  bzw.  gegen  Rückzahlung  des  empfangenen  Vorschußbetrages.  Ist  es  eine
Sendung  mit  Werthangabe,  so  kommen  noch  die  Vorschriften  des  ß.  40  in
Anwendung.

'inl  Erst  durch  die  Einlösung  einer  Vorschußsendung  erwächst  der  Aufgabe-Postanstalt
  die  Verbindlichkeit  zur  Auszahlung  des  Vorschußbetrages.  Von  der
erfolgten  Einlösung  muß  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  mit  nächster  Post  Nachricht
  gegeben  werden,  und  diese  zahlt  hierauf  den  Vorschußbetrag  an  denjenigen

aus,  welcher  die  nach  Abs.  17  ertheilte  Bescheinigung  zurückgiebt.  Die  Postanstalt

  ist  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Berechtigung  deslenigen  zu  prüfen,
welcher  den  Schein  vorlegt.
wVu  Wlrd  eine  Vorschußsendung,  auf  welche  der  Betrag  des  Vorschusses
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