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Ebenso kann die Brandversicherungskammer für die zweite Schätzung einen neuen Sach-
verständigen benennen.
Soweit der Einspruch gegen die Höhe der Schadensschätzung gerichtet ist, kann der Be-
rechtigte die Feststellung der Schadensschätzung durch ein Schiedsgericht und zwar bei Meidung
des anzunehmenden Verzichtes gleichzeitig mit der Anmeldung des Einspruches verlangen.
In diesem Falle ist nach folgenden Normen zu verfahren:
Der Berechtigte und die Brandversicherungskammer ernennen je einen Sachverständigen;
können diese in der Schätzung, bei welcher die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel gleich-
mäßig Anwendung finden, keine Uebereinstimmung erzielen, so wählen sie einen Dritten, dessen
Schätzung entscheidet. Erklären beide Sachverständige, sich in der Wahl des Dritten nicht
einigen zu können, so wird derselbe von der betreffenden Kreisregierung, Kammer des Innern,
ernannt. Unterläßt der Einspruchberechtigte, innerhalb 14 Tagen nach Anmeldung des Ein-
spruchs seinen Sachverständigen zu bezeichnen, so wird angenommen, daß er auf jeden Einspruch,
soweit er die Höhe der Schadensschätzung betrifft, verzichtet und sich mit der ersten Schätz-
ung befriedigt.
Versäumt die Brandversicherungskammer in dieser Frist die Aufstellung des Sachverständigen,
so erfolgt dessen Ernennung durch die Districtsverwaltungsbehörde, vor welcher auch die Ver-
handlungen der Sachpverständigen stattfinden.
Gegen das Sachverständigen-Urtheil ist keine Berufung zulässig.
Artikel 54.
Das Einspruchsrecht des Beschädigten erlischt, wenn er selbst oder ein Dritter mit seiner
Zustimmung vor endgiltiger Festsetzung der Entschädigungssumme ohne Erlaubniß der Districts-
verwaltungsbehörde Aenderungen an den von dem Brande unzerstört gebliebenen Gebäudetheilen
vorgenommen hat.
Artikel b5.
Die Schätzungskosten, sowelt eine Aufrechnung derselben gestattet ist, werden von der An-
stalt getragen. Die Kosten der im Einspruchsverfahren vorgenommenen Schätzungen werden
jedoch vom Antragsteller getragen, wenn der Einspruch verworfen worden ist.
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