Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

esrh und Verurhunngs-gualt 
für des 
Königreich Vayern. 
50 
— 
München, den 12. Jannar 1875. 
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 7. Jannar 1875, die dienstliche Stellung der wirklichen Lehrer an den 
Gewerb- und Landwirthschaftsschulen betr. — Königlich Aller höchste Berordnung vom Z. Januar 1875, 
die dienstliche Stellung der Studienlehrer an den isolirten Lateinschulen betr. — Bekanntmachung vom 81. 
December 1874, die Gesuche um die Bewilligung zur Verbringung einer Leiche vom Sterbeorte an einen anderen 
als den ordnungsgemäßen Ort der Beerdigung betr. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die dienstliche Stellung der wirklichen Lehrer an den 
Gewerb= und Landwirthschaftsschulen betr. 
Cudwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
VLerzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir finden Uns bewogen, auf Grund der Beschlüsse der Landräthe Unseres König- 
reichs über die Verleihung pragmatischer Rechte an die wirklichen Lehrer der Gewerb= und 
Landwirthschaftsschulen unter Genehmigung dieser Beschlüsse zu verordnen, was folgt: 
S. 1. 
Den wirklichen Lehrern der bestehenden Gewerbschulen, der Kreislandwirthschaftsschule zu 
Lichtenhof und der Kreisackerbauschulen zu Schönbrunn und Triesdorf, sowie der 
Kreisackerbauschule für Oberfranken bei Bayreuth, werden dieselben Rechte eingeräumt, welche
	        
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