Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Gesetz, die Vorlage einer revidirten Gerichtsvollzieher-Ordnung an die Kammern des Landtages betr. 
(Beilage IV. zum Landtagsabschiede.) 
Cudwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von SGayern. Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die in Artikel 104 der Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für das König- 
reich Bayern zur Vorlage einer revidirten Gerichtsvollzieher-Ordnung an die Kammern des 
Landtages festgesetzte Frist wird bis zum 1. Juli 1876 verlängert. 
Gegeben München, den 15. April 1875. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Peufer. Dr. v. Fäustle. v. Perr. v. Maillinger. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.
	        
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