Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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a) der Art der Anstellung oder Beschäftigung, wobei insbesondere ersichtlich 
zu machen ist, ob dem Angestellten oder Beschäftigten die Eigenschaft eines Beamten 
beiwohnt oder nicht (vergl. zu S§. 106); 
b) des Tages des Beginns der Anstellung #c.; 
c) des Diensteinkommens (Entgelt), welches für die Wahrnehmung der Stelle oder 
für die Beschäftigung gewährt wird, unter genauer Bezeichnung der Art und des 
Betrages desselben, sowie des Zeitpunktes, von welchem ab die Gewährung 
stattfindet. Bezüglich der Art des Diensteinkommens ist namentlich anzugeben, ob 
dasselbe in festen oder ungewissen Hebungen besieht; bezüglich des Betrages desselben, 
welchen Geldwerth die etwa einbegriffenen Naturalten und Nutzungen haben und wie 
viel vom Gesammtbetrage des Einkommens zu Ausgaben für Dienstbedürfnisse (§. 103) 
in Abrechnung zu bringen ist. 
Besteht das Einkommen ganz oder zum Theil in ungewissen Hebungen (z. B. 
Exekutionsgebühren, Tantiemen), so werden da, wo mit der Stelle ein Aufwand von 
Reise= und Zehrungskosten verbunden ist, 50 Prozent des ermittelten unfirirten Ein- 
kommens, und zwar wenn das Diensteinkommen ganz in unfirirten Hebungen besteht, 
aber nach dem Durchschnitt nicht 50 Mark monatlich erreicht, als Mindestbetrag 25 Mark 
monatlich in Abzug gebracht. 
Demnächst ist das Quittungsbuch der die Pension feststellenden Behörde behufs der Prüfung 
und etwaigen Richtigstellung, sowie zur Regelung der Pensionskompetenzen zu überreichen. 
2. Diese Behörde hat insbesondere auf Grund der Vorschriften des Gesetzes vom 27. Juni 
1871 beziehungsweise der Novelle vom 4. April 1874 festzustellen, bis zu welchem Zeit- 
punkte der Angestellte 2c. die Pension unverkürzt zu beziehen hat, von wann ab die Einziehung 
oder Kürzung derselben einzutreten und letzteren Falls, in welchem Betrage die Kürzung zu er- 
folgen hat.“) 
Diese Festsetzungen sind in das Quittungsbuch den Angaben über das Anstellungsverhältniß 
") Personen, welche sich im Besitze der Pensionszulage für Nichtbenutzung des Zivilversorgungsscheins G. 12 
der Novelle vom 4. April 1874) befinden. verlieren dieselbe mit Ablauf des Monats, in welchem die Anstellung oder 
Beschäftiguug erfolgt ist, nicht nur bei einer etwaigen Anstellung oder Beschöstigung in einem unter den Begriff des 
8. 106 follenden Zivildienste, sondern bei jeder Anstellung oder Beschöftigung, welche die Zivilversorgungsberechtigung 
zur Voraussetzung hat, — also namentlich auch bei einer Verwendung im Dienste solcher Privat-Eisenbohnverwaltungen, 
welchen die Verpflichtung zur Annahme Ziodilversorgungsberechtigter auferlegt ist.
	        
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