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Für die Zahlbarkeit der Zuschüsse aus Absatz 2 a. a. O. ist nach Maßgabe des F. 22
ebenda der Monat April 1874 der früheste Termin.
IV. zu F. 104.
1. Unter wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen im Sinne des Paragraphen sind
Anstellungs= beziehungsweise Beschästigungsverhältnisse zu verstehen, welche durch eine dazwischen
liegende, mit dem Wegfall des Diensteinkommens verbundene Entlassung des angestellten oder
beschäftigten Pensionärs von einander getrennt sind.
Ob die Entlassung mündlich oder schriftlich, freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist, ob
zwischen der Entlassung und der etwaigen Wiederanstellung im Zivildienste ein Zeitraum liegt,
oder ob der Pensionär nach der Entlassung aus seinem bisherigen Dienstverhältnisse in ein
anderes unmittelbar übergeht, kommt bei der Anwendung des §F. 104 nicht in Betracht.
Dagegen gelten Beförderungen und Versetzungen in andere Stellen desselben Verwaltungs-
Ressorts nicht als wechselnde Anstellungen oder Beschäftigungen im Sinne des §. 104 des Gesetzes.
2. Bei Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage= oder
Wochenlohn oder bloßen Kopialienverdienst, sofern diese Beschäftizungen überhaupt unter den
Begriff „Zivildienst“ im Sinne des §. 106, Absatz 1 (s. unten) fallen, ist jede mit einem
Wegfall des bezüglichen Einkommens verbundene Unterbrechung einer Entlassung und jeder
demnächstige Neubeginn einer derartigen Beschäfligung einer Wiederanstellung im Sinne des
G. 104 gleich zu achten.
3. Scheidet ein Pensionär aus der Zivilstelle im Laufe eines Monats unter gleichzeltigem
Verluste seines Diensteinkommens, so beginnt die Pensions= 2c. Zahlung mit dem ersten Tage
desselben Monats.
4. Hat bei wechselnder Anstellung oder Beschäftigung der Pensionär in dem vorherigen
UAnstellungs= oder Beschästigungsverhältniß die Pensien für den nach §F. 102. c. des Gesetzes
zulässigen Zeitraum in einem und demselben Kalenderjahre bezogen, so kann ihm in demselben
Kalenderjahre beim Antritt der neuen Stelle 2c. die Pension nur für den Monat des Antritts
gerährt werden; für die folgenden sechs Monate der neuen Beschäftigung 2c. tritt die Pensions-
gewährung nur insoweit ein, als dieselben in das nächste Kalenderjahr fallen.
5. Bel wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen der nach den früheren Ver-
sorgungsgesetzen Pensionirten findet der . 102. c. nur dann Anwendung, wenn dies den Pen-
sionirten günstiger ist, als die Anwendung der früheren Vorschriften.