Volltext : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Veterinärpolizei.  191

§  22.  Vom  Bundespräsidium  ist,  auf  den  Grund  des  §  8  d.  Ges.  vom

7  April  1869,  mittelst  Allerh.  Erlasses  vom  26.  Mai  1869  (B.-G.-Bl.,  S.  149)
eine  Instruktion  des  Bundeskanzler-Amtes  von  demselben  Tage  (a.  a.  O.)  genehmigt
  worden,  welche  die  nähere  Anweisung  über  die  im  82  unter  Nr.  1  bis  4
aufgeführten  Maßregeln  enthält.  Aus  dieser  Instruktion  ist  Folgendes  hervorzuheben:


)1

2)
3)

4

A.  Maßregeln  bei  dem  Ausbruche  der  Rinderpest  im  Auslande.
a.  In  der  Entfernung.

Ist  die  von  der  Seuche  ergriffene  Gegend  durch  Eisenbahnen  mit  dem  Inlande
  verbunden,  so  hat  sich  das  Einfuhrverbot  auf  alles  Rindvieh  aus
dieser  Gegend  ohne  Ausnahme  (8  1  d.  Instr.  vom  26.  Mai  1869),  nicht
minder  auf  frische  (auch  gefrorene)  Rindshäute,  Hörner  und  Klauen,  Fleisch,
Knochen,  Talg,  wenn  letzteres  nicht  in  Fässern,  ungewaschene  Wolle,  welche
nicht  in  Säcken  verpackt  ist,  und  Lumpen  zu  erstrecken.  (§  2  a.  a.  O.)
Die  Einfuhr  von  Schafen  und  Ziegen  ist  ebenfalls  zu  verbieten.  Schweine
dürfen  nur  in  Etagewagen  eingeführt  werden.  (8  3  a.  a.  O.)

Was  von  der  Einfuhr  gesagt  ist,  gilt  im  Allgemeinen  auch  von  der  Durchfuhr.
  Doch  kann  ausnahmsweise  die  Durchfuhr  durch  das  Bundesgebiet
Viehtransporten  gestatter  werden,  wenn  von  Veterinärbeamten  festgestellt
ist,  daß  die  Gegend,  aus  welcher  das  Vieh  kommt,  seit  3  Monaten  und
mindestens  in  einem  Umkreise  von  3  Meilen  seuchenfrei  ist  und  der  Transport
in  vorschriftsmäßigen  Wagen  erfolgt.

Die  Durchfuhr  hat  in  besonderen  Zügen  unter  polizeilicher  Begleitung
in  denselben  Wagen  ohne  Umladung  zu  geschehen,  auch  darf  unterwegs  kein
Stück  ausgeladen  werden.  Sterben  unterwegs  einzelne  Stücke,  so  bleiben
solche  unberührt  im  Wagen  liegen,  bis  zum  Ausgangspunkte  des  Transports,
wo  selbige  unter  Zuziehung  von  Veterinärbeamten  vorschriftsmäßig  vernichtet
werden  müssen,  wenn  nicht  die  Möglichkeit  geboten  ist,  daß  die  Ausladung
und  Vernichtung  unterwegs  durch  einen  Sachverständigen  ohne  Gefahr  geschehen
  kann.

Wird  wegen  Zerbrechens  eines  Wagens  oder  aus  ähnlichen  Gründen  ein
Umladen  unvermeidlich,  so  ist  dasselbe  von  der  Eisenbahn  -Verwaltung  unter
amtlicher  Aufsicht  und  unter  den  nöthigen  Vorsichtsmaßregeln  zu  bewirken.
Für  Absperrung  des  umgeladenen  Viehes,  für  sofortige  Verscharrung  der
etwa  vorhandenen  Kadaver,  welche  letztere  in  jedem  Falle  gleich  den  an  der
Rinderpest  gefallenen  Thieren  (s.  88  27—30)  zu  behandeln  sind,  muß  gesorgt
werden.

Die  entleerten  Wagen  und  die  Umladestellen  sind  zu  desinfiziren.

Zum  Tränken  der  Thiere  unterwegs  sind  eigene,  von  der  Behörde  gestempelte
  Tränkeimer  mitzuführen.  Das  Füttern,  sobald  solches  auf  langen
Transporten  nothwendig  wird,  darf  nur  von  den,  den  Transport  begleitenden
Personen  besorgt  werden.

Vieh,  welches  nach  den  Seeplätzen  versendet  wird,  ist  rücksichtlich  des
Transportes  und  aller  im  §  4  erwähnten  Maßregeln  dem  Transitvieh  gleich
zu  behandeln.  (§  4  a.  a.  O.)  -

Für  Schlachtvieh,  soweit  es  zur  Versorgung  des  Inlandes  nöthig  ist,
kann  ausnahmsweise  auch  die  Einfuhr  nach  solchen  Städten  gestattet  werden,
in  welcher  öffentliche  Schlachtstätten  vorhanden  sind,  die  durch  Schienenstränge
  mit  der  Eisenbahn,  auf  welcher  die  Einfuhr  stattfindet,  in  Ver-