Veterinärpolizei. 191
§ 22. Vom Bundespräsidium ist, auf den Grund des § 8 d. Ges. vom
7 April 1869, mittelst Allerh. Erlasses vom 26. Mai 1869 (B.-G.-Bl., S. 149)
eine Instruktion des Bundeskanzler-Amtes von demselben Tage (a. a. O.) genehmigt
worden, welche die nähere Anweisung über die im 82 unter Nr. 1 bis 4
aufgeführten Maßregeln enthält. Aus dieser Instruktion ist Folgendes hervorzuheben:
)1
2)
3)
4
A. Maßregeln bei dem Ausbruche der Rinderpest im Auslande.
a. In der Entfernung.
Ist die von der Seuche ergriffene Gegend durch Eisenbahnen mit dem Inlande
verbunden, so hat sich das Einfuhrverbot auf alles Rindvieh aus
dieser Gegend ohne Ausnahme (8 1 d. Instr. vom 26. Mai 1869), nicht
minder auf frische (auch gefrorene) Rindshäute, Hörner und Klauen, Fleisch,
Knochen, Talg, wenn letzteres nicht in Fässern, ungewaschene Wolle, welche
nicht in Säcken verpackt ist, und Lumpen zu erstrecken. (§ 2 a. a. O.)
Die Einfuhr von Schafen und Ziegen ist ebenfalls zu verbieten. Schweine
dürfen nur in Etagewagen eingeführt werden. (8 3 a. a. O.)
Was von der Einfuhr gesagt ist, gilt im Allgemeinen auch von der Durchfuhr.
Doch kann ausnahmsweise die Durchfuhr durch das Bundesgebiet
Viehtransporten gestatter werden, wenn von Veterinärbeamten festgestellt
ist, daß die Gegend, aus welcher das Vieh kommt, seit 3 Monaten und
mindestens in einem Umkreise von 3 Meilen seuchenfrei ist und der Transport
in vorschriftsmäßigen Wagen erfolgt.
Die Durchfuhr hat in besonderen Zügen unter polizeilicher Begleitung
in denselben Wagen ohne Umladung zu geschehen, auch darf unterwegs kein
Stück ausgeladen werden. Sterben unterwegs einzelne Stücke, so bleiben
solche unberührt im Wagen liegen, bis zum Ausgangspunkte des Transports,
wo selbige unter Zuziehung von Veterinärbeamten vorschriftsmäßig vernichtet
werden müssen, wenn nicht die Möglichkeit geboten ist, daß die Ausladung
und Vernichtung unterwegs durch einen Sachverständigen ohne Gefahr geschehen
kann.
Wird wegen Zerbrechens eines Wagens oder aus ähnlichen Gründen ein
Umladen unvermeidlich, so ist dasselbe von der Eisenbahn -Verwaltung unter
amtlicher Aufsicht und unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu bewirken.
Für Absperrung des umgeladenen Viehes, für sofortige Verscharrung der
etwa vorhandenen Kadaver, welche letztere in jedem Falle gleich den an der
Rinderpest gefallenen Thieren (s. 88 27—30) zu behandeln sind, muß gesorgt
werden.
Die entleerten Wagen und die Umladestellen sind zu desinfiziren.
Zum Tränken der Thiere unterwegs sind eigene, von der Behörde gestempelte
Tränkeimer mitzuführen. Das Füttern, sobald solches auf langen
Transporten nothwendig wird, darf nur von den, den Transport begleitenden
Personen besorgt werden.
Vieh, welches nach den Seeplätzen versendet wird, ist rücksichtlich des
Transportes und aller im § 4 erwähnten Maßregeln dem Transitvieh gleich
zu behandeln. (§ 4 a. a. O.) -
Für Schlachtvieh, soweit es zur Versorgung des Inlandes nöthig ist,
kann ausnahmsweise auch die Einfuhr nach solchen Städten gestattet werden,
in welcher öffentliche Schlachtstätten vorhanden sind, die durch Schienenstränge
mit der Eisenbahn, auf welcher die Einfuhr stattfindet, in Ver-