Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Für Pensienäre der Marine ist am Jahresschlusse eine besondere Nachweisung aufzustellen 
und derjenigen Behörde, welche dle Zahlung der bezüglichen Pensionen zu bewirken hat, zur 
Erstattung zu übersenden. Diese Nachweisung, welche in analoger Weise, wie vorstehend fest- 
gesetzt, zu bescheinigen ist, ist der General-Militärkasse, welche den bezüglichen Betrag zu 
erstatten hat, zu übersenden und dient zur Justifizirung der Marinepensionsrechnung. 
5. Bei den aus dem Kommunal= und Institutendienste in das Pensionsverhältniß über- 
tretenden Pensionären ist von ihren Behörden der Tag des Ausscheidens aus dem Dienste und 
des Beginns der Pensionszahlung unter Angabe der Höhe der Pension in das Qulttungsbuch 
einzutragen und dieses der zuständigen Behörde zur Zahlbarmachung der Invalidenpension 
beziehungsweise des Zuschusses vorzulegen. 
6. Bei Berechnung des aus Zivilfonds zu bestreitenden Betrages bleiben nur die Kriegs- 
zulage (F.71) und die Verstümmelungszulagen (F. 72) außer Betracht, während die Dienst- 
zulage (F. 74) mit zur Berechnung zu ziehen ist. 
7. Die Gewährung und Bestreitung der Invalidenpension nach den Feststetzungen der 
§. 107 und 108 tritt nur in denjenigen Fällen ein, in denen der Uebertritt aus dem Zidll- 
dienst in den Ruhestand nach dem 21. Juli 1871 erfolgt ist resp. noch erfolgt. 
Alle vor diesem Zeitpunkte bereite stattgefundenen Pensionsregulirungen bleiben zu Recht 
bestehen. 
Berlin, den 22. Februar 1875. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
	        
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