Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Für  Pensienäre  der  Marine  ist  am  Jahresschlusse  eine  besondere  Nachweisung  aufzustellen
und  derjenigen  Behörde,  welche  dle  Zahlung  der  bezüglichen  Pensionen  zu  bewirken  hat,  zur
Erstattung  zu  übersenden.  Diese  Nachweisung,  welche  in  analoger  Weise,  wie  vorstehend  festgesetzt,
  zu  bescheinigen  ist,  ist  der  General-Militärkasse,  welche  den  bezüglichen  Betrag  zu
erstatten  hat,  zu  übersenden  und  dient  zur  Justifizirung  der  Marinepensionsrechnung.

5.  Bei  den  aus  dem  Kommunal=  und  Institutendienste  in  das  Pensionsverhältniß  übertretenden
  Pensionären  ist  von  ihren  Behörden  der  Tag  des  Ausscheidens  aus  dem  Dienste  und
des  Beginns  der  Pensionszahlung  unter  Angabe  der  Höhe  der  Pension  in  das  Qulttungsbuch
einzutragen  und  dieses  der  zuständigen  Behörde  zur  Zahlbarmachung  der  Invalidenpension
beziehungsweise  des  Zuschusses  vorzulegen.

6.  Bei  Berechnung  des  aus  Zivilfonds  zu  bestreitenden  Betrages  bleiben  nur  die  Kriegszulage
  (F.71)  und  die  Verstümmelungszulagen  (F.  72)  außer  Betracht,  während  die  Dienstzulage
  (F.  74)  mit  zur  Berechnung  zu  ziehen  ist.

7.  Die  Gewährung  und  Bestreitung  der  Invalidenpension  nach  den  Feststetzungen  der
§.  107  und  108  tritt  nur  in  denjenigen  Fällen  ein,  in  denen  der  Uebertritt  aus  dem  Zidlldienst
  in  den  Ruhestand  nach  dem  21.  Juli  1871  erfolgt  ist  resp.  noch  erfolgt.

Alle  vor  diesem  Zeitpunkte  bereite  stattgefundenen  Pensionsregulirungen  bleiben  zu  Recht
bestehen.

Berlin,  den  22.  Februar  1875.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.