Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Ausschrift der 
Packete. 
Werthangabe. 
g. 6. 
1 Die Ausschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleit- 
adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse 
bestellt werden kann. 
. Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf 
der Umhüllung angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist die Auf- 
schrift auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf 
befestigten Papier 2c. anzubringen, oder es sind haltbar befestigte Fahnen von 
Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festen Stoffe zu benutzen. 
r*in 
1 Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe 
bei Briefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Begleit- 
adresse, als auf dem zugehbdrigen Packete ersichtlich gemacht werden. 
. Die Angabe des Werthes einer Sendung hat in der Reichsmarkwährung 
zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung 
nicht übersteigen. 
iU Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, 
welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypo- 
thekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten derjenige Betrag an- 
zugeben, welcher voraussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechts- 
gültige Ausfertigung des Documents zu erlangen, oder um die Hindernisse zu 
beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn 
das Document verloren ginge. Ist aus der Werthongabe zu ersehen, daß die- 
selbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berich- 
tigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf 
dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein Anspruch auf Erstat- 
tung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden. 
Iv Entnahme von Postvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Vorschuß- 
sendungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der 
Angabe des Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist. 
V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
	        
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