Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  36.  367

Art.  207.

Die  Gebühren  für  Beschlüsse,  Verfügungen,  Bescheide  und  Zeugnisse  werden  ohne  Unterschied,
  ob  eine  oder  mehrere  physische  oder  juristische  Personen  beteiligt  sind,  immer  nur  einfach
  erhoben.

Art.  208.

Die  Gebühr  für  schriftliche  Erteilung  eines  Wohnungsausschlusses  beträgt  20  Pfennig.
Die  gleichen  Gebühren  werden  erhoben  für  Dienstbotenbücher  und  für  Arbeitsbücher
mit  Ausnahme  solcher  für  Arbeiter  unter  21  Jahren.

Art.  209.
Eine  Gebühr  von  50  Pfennig  wird  erhoben:

1.  9  ——  ——  —  F  ——  —  9  m

2.  für  Zeugnisse  der  Amtsärzte;

3.  für  Zeugnisse  der  Pfarrämter,  welche  auf  Grund  der  bis  zum  1.  Januar  1876
von  denselben  geführten  Standesregister  ausgestellt  werden;

4.  für  Jagdkarten-,  Fischerkarten=  und  Radfahrkartenduplikate;

5.  für  Duplikate  der  Dienstbotenbücher  und  der  Arbeitsbücher;

6.  für  Familienstandszeugnisse  und  Lebensatteste.

Art.  210.

Einer  Gebühr  von  1  Mark  unterliegen:
1.  Heimatsscheine  und  Staatsangehörigkeitsausweise;
2.  einfache  Leumundszeugnisse  oder  Führungsatteste,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im
Art.  234  Ziff.  16.

Art.  211.

Für  Reisepässe  und  Paßkarten  beträgt  die  Gebühr:
1.  1  Mark,  wenn  sie  von  einer  Gesandtschaft  oder  von  einer  Kreisregierung  oder
einer  derselben  untergeordneten  Paßbehörde,
2.  3  Mark,  wenn  sie  von  dem  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des
Außern  ausgestellt  werden.
Unbemittelte  Personen  haben  hierfür  eine  ermäßigte  Gebühr  von  20  Pfennig  zu  entrichten.

Die  Instruktionsverhandlungen  sind  gebührenfrei.
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