Nr. 36. 367
Art. 207.
Die Gebühren für Beschlüsse, Verfügungen, Bescheide und Zeugnisse werden ohne Unterschied,
ob eine oder mehrere physische oder juristische Personen beteiligt sind, immer nur einfach
erhoben.
Art. 208.
Die Gebühr für schriftliche Erteilung eines Wohnungsausschlusses beträgt 20 Pfennig.
Die gleichen Gebühren werden erhoben für Dienstbotenbücher und für Arbeitsbücher
mit Ausnahme solcher für Arbeiter unter 21 Jahren.
Art. 209.
Eine Gebühr von 50 Pfennig wird erhoben:
1. 9 —— —— — F —— — 9 m
2. für Zeugnisse der Amtsärzte;
3. für Zeugnisse der Pfarrämter, welche auf Grund der bis zum 1. Januar 1876
von denselben geführten Standesregister ausgestellt werden;
4. für Jagdkarten-, Fischerkarten= und Radfahrkartenduplikate;
5. für Duplikate der Dienstbotenbücher und der Arbeitsbücher;
6. für Familienstandszeugnisse und Lebensatteste.
Art. 210.
Einer Gebühr von 1 Mark unterliegen:
1. Heimatsscheine und Staatsangehörigkeitsausweise;
2. einfache Leumundszeugnisse oder Führungsatteste, vorbehaltlich der Bestimmung im
Art. 234 Ziff. 16.
Art. 211.
Für Reisepässe und Paßkarten beträgt die Gebühr:
1. 1 Mark, wenn sie von einer Gesandtschaft oder von einer Kreisregierung oder
einer derselben untergeordneten Paßbehörde,
2. 3 Mark, wenn sie von dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des
Außern ausgestellt werden.
Unbemittelte Personen haben hierfür eine ermäßigte Gebühr von 20 Pfennig zu entrichten.
Die Instruktionsverhandlungen sind gebührenfrei.
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