Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Verschluß Siegellack oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender Stoff nicht 
benutzt werden. 
m Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets 
durch Siegellock mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
1V Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittelst 
Siegel oder Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder 
durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert 
erscheint. Bel Sendungen, deren Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der 
Verschluß mittelst eines guten Klebestoffs oder mittelst Siegelmarken aus Papier 
oder einem ähnlichen festeren Stoffe hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten 
können Siegelmarken in Anwendung kommnen, sofern diese mit Rücksicht auf den 
zur Verpackung benutzten Stoff so beschaffen sind, daß dadurch ein haltbarer 
Verschluß erzielt wird. 
V Bel Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen 
sind, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten 
Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Bleie. 
vi Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, gräößere Waffen und 
Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe rc., 
ohne Siegel= oder Bleiverschluß angenommen werden. 
S. 10. 
Besondere An- 1 Bruiefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapleren u. s. w.) 
wiebenh ur- müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe 
lendungen. Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegelabrrücken dergestalt verschlossen sein, 
daß eine Verletzung des Inhalts ohne ußerlich wahrnehmbare Beschädigung des 
Umschlages oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist. 
1Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papler oder 
dergleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine 
Veränderung ihrer Lage während der Beförderung nicht stattfinden kann. 
im Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer 
fest zu verpacken. 
V Sendungen bis zum Gewichte von 2 Kilograum dürfen, sofern der
	        
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