Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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a)  Bei  der  Einlieferung
  unter  der
Adresse  bestimmter
Empfänger.

bergestellten  Schriftstücke,  sewie  die  mittelst  der  sogenannten  Blindenschrift  hergestellten
  Gegenstände.

I  Die  Sendungen  können  entweder  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger,
oder  als  außergewöhnliche  Beilagen  solcher  Zeltungen  und  Zeitschriften,  deren
Vertrieb  die  Post  besorgt,  zur  Einlieferung  gelangen.

zm  Für  die  Einlieferung  unter  der  Mdresse  bestimmter  Empfänger  gelten  die
nachstehend  unter  IV  bis  K  gegebenen  Vorschriften;  dagegen  für  die  Einlieferung
als  außergewöbnliche  Zeitungsbeilagen  die  unter  X  bis  I  folgende  Vorschriften.

IVv  Die  Sendungen  müssen  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif=  oder
Kreuzband,  oder  umschnürt,  oder  in  einen  offenen  Umschlag  gelegt,  oder  aber
dergestalt  einfach  zusammengefaltet  eingeliefert  werden,  daß  ihr  Inhalt  leicht  geprüft
  werden  kann.  Unter  Band  (Verschnürung)  können  auch  Bücher,  gleichviel
ob  gebunden,  gefalzt  oder  geheftet,  versandt  werden.  Das  Band  muß  dergestalt
angelegt  sein,  daß  dasselbe  abgestreift  und  die  Beschränkung  des  Inhalts  der
Sendung  auf  Gegenstände,  deren  Versendung  unter  Band  gestattet  ##t,  leicht  eskannt
  werden  kann.

V.  Der  Sendung  kanm  eine  innere,  mit  der  äußern  überein  mmende  Adresse
beigefügt  werden.

VI.  Mehrere  Drucksachen  dürfen  unter  einer  Umhüllung  versendet  werden;
die  einzelnen  Gegenstände  dürfen  aber  nicht  mit  verschiedenen  Adressen  oder  besonderen
  Adreß-Umschlägen  versehen  sein.

v#n  Die  Versendung  von  Drucksachen  gegen  die  ermäßigte  Tare  ist  unzulässig,
  wenn  dieselben,  nach  ihrer  Fertigung  durch  Druck  u.  s.  w.,  irgend  welche
Zusätze  oder  Aenderungen  am  Inhalte  erhalten  haben,  wobei  es  keinen  Unterschied
macht,  ob  die  Zusätze  oder  Aenderungen  geschrieben  oder  auf  andere  Weise  bewirkt
sind,  z.  B.  durch  Stempel,  durch  Druck,  durch  Ueberkleben  von  Worten,  Ziffern
oder  Zeichen,  durch  Punktiren,  Unterstreichen,  Durchstreichen,  Ausradiren,  Durchstechen,
  Ab=  oder  Ausschneiden  einzelner  Worte,  Ziffern  oder  Zeichen  u.  s.  w.  —
Es  soll  jedoch  gestattet  sein:

1)  auf  der  äußern  Seite  des  Bandes  den  Namen,  die  Firma  und  den

Wohnort  des  Absenders  anzugeben;
2)  auf  der  Drucksache  selbst  den  Ort,  das  Datum  und  die  Namensunter-